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beberechtigten Seaates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung er-
forderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Wereinsstaate in
den anderen, einzuhaltenden Straßen und Controlen betreffen, auf eine, den Verkehr mög-
sichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei
dem Transporte ein dricter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzee-
ren, getroffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporatlio--
nen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für
Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimme sind, nach den deshalb getroffenen be-
sonderen Vereinbarungen bewillige werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2.
b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen
gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben
so, wie bei den Sctaatssteuern, in Anwendung kommen.
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen
überall nicht erhoben werden.
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig
a) was die hier in Rede stehenden Scagtssteuern betrifft, von allen noch gültigen Ge-
setzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen,
sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Communal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von wel-
chen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Be-
trage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollskändige Mittheilung machen.
Artikel 11. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten
der Uebereinkunft bei, welche die zu dem Joll= und Handelsvereine gehörigen Regierungen
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers un-
term Sten Mai d. J. geschlossen haben, und erklären Sich ferner damit einverstanden,
daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnis-
sen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang
gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmrlichen Wereinsstaaten einer überein-
stimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu
unterwerfen sein würde.
Artikel 12. Chausseegelder oder andere start derselben bestehende Abgaben, ebenso
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen derglei-
chen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder
eines Privat-Berechtrigeen, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen,
als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung.
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