Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung 
oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Artikel 17. Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerseits ge— 
meinschaftlich mit den contrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen 
des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel- 
raum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaken, welche in dem Gebiete 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem 
Zeitpuncte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrich- 
tet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen 
Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanren und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berech- 
tigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste sol— 
cher inlaͤndischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine 
weitere Abgabe hiefuͤr zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Maͤrkte und Messen zur Ausuͤbung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der 
uͤbrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 18. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Braun- 
schweigischen Unterrhanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga- 
ben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterkhanen entrichtet werden, offen stehen; 
auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines 
oder des anderen der contrahirenden Seaaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übri- 
gen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und Thac 
anzunehmen. 
Artikel 19. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten 
hiedurch dem zwischen den bisherigen Wereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen 
Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen De- 
fraudationen unter dem 1 lten Mai 1833. abgeschlossenen Jollkartel für die Dauer des 
gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit 
letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Niche minder werden auch von Seiten der 
übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den
	        
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