Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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gegenseitigen Verhälcnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung ge- 
geben werde. 
Artikel 20. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft 
der Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs:, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Konigl. Preußischen Staaten, den König- 
reichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogrhume Baden, dem Kurfür- 
stenthume und dem Großherzogrhume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handelsver- 
eine, dem Herzogthume Braunschweig, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, mic Einschluß der, den Jollsystemen der contrahirenden Scaaten bisher schon 
beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern niche Separat-Werträge 
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der 
betreffenden Scaats-Regierungen vorbehalten: 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen 
erhoben werden, einschließlich der nach Arc. 10. von den vereinsländischen Erzeugnissen 
der nämlichen Gatcung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben; 
2. die Wasserzölle; 
Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha- 
sengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, 
wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4. die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten, 
jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 21. In Hinsicht auf die Vereheilung der in die Gemeinschafe fallenden 
Abgaben ist Folgendes verabredet worden: 
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der 
Verträge vom 22sten und 30sten März, auch 1 rren Mai 1833. so wie vom 12ten 
Mai 1835. und Arcikel 26. des Vertrages vom 10ten Dezember 1835.); 
b) der Rückerstattungen für unricheige Erhebungen; 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer- 
vergütungen und Ermäßigungen; 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhälenisse der Bevölkerung, mit welcher 
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird, 
a) so weie diese Abgaben bei den Hebefstellen in den östlichen Provinzen des Königreichs 
Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Nheinprovinz) im 
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