Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central Büreau von drei zu drei Mona- 
ten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigr, dieselbe den Cen- 
tral-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Min- 
der-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhälenißmäßig an der Gesamme= 
Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen 
Scaaten, bei denen eine Mehr-Einnahme State gefunden hac, auszugleichen. 
Demnächst bereicet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor. 
Artikel 29. In Absiche der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im 
Verhältnisse des Herzogehums Braunschweig zu den contrahirenden Vereinsstaaten, folgende 
EGrundsätze in Anwendung kommen: 
1. Man wird keine Gemeinschafte dabel eintreten lassen, vielmehr übernimme jede Regie. 
rung alle in ihrem Gebiere vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es 
mögen diese durch die Einrichtung und Uncerhaltung der Haupt= und Neben-ZJollämter, 
der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Jolldirectionen, oder durch 
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilli- 
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwal= 
kung entstehen. 
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland ge- 
legenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zollerhebungs- 
und Aufsichts= oder Control-Behörden und Jollschutzwachen erforderlich ist, wird man 
sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der 
jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bructo-Einnahme an 
Zollgefällen in Abzug bringen kann. 
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben 
mit der Jollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amesbedürfnissen der Joll- 
Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer 
Geschäfte für den Jolldienst zu ihren Amesgeschäften überhaupt entspricht. 
4. Man wird sich mie der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über allgemeine Nor- 
men vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs- 
und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Joll-Directionen, auch in Beziehung auf 
das Herzogthum Braunschweig in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Artikel 30. Oie contrahirenden Theile gestehen sich gegenseieig das Recht zu, den 
Haupt-Joll-Aemtern anderer Vereinsstaakten, sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt- 
Steuer-Aemter mie Niederlage) Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften der- 
selben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenz- 
bewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen
	        
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