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auf die Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwirken, uͤbrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent-
halten haben.
Einer naͤher zu verabredenden Dienst· Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen An-
cheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 31. Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Reche zu, an
die Zoll-Directionen der anderen Vereinsstaaten, wie umgekehrt den letzteren an die Herzoglich
Braunschweigische Zoll-Direction, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vor-
kommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vercrag ein-
gegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenneniß zu verschaffen. Das Geschäfts-Ver-
häleniß dieser Beamcen wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordneten
bei den Zoll-Directionen der anderen Vereinsglieder bereits bestehr, durch eine besondere In-
struction näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheic von Seiten
der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneren fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der
gemeinschaftlichen Jollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich
die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseirs ihre Sorg-
falt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungs-
verschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Berhälenisse verbünderer Staaten
entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaacen werden
sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Joll-Ange-
legenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung
eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubig-
ten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grund-
satze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhälenissen der gemeinschaft-
lichen Jollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 32. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Fär die formelle Leicung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigten
aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Borzug vor den übrigen Be-
vollmächrigten zustehe.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mie Rücksiche auf die Natur
der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet
werden, wo letztere erfolgen oll. ·
Artike133.VordieVersammlungdieserConferenziBevollmächtigkengehört:
a) die Verhandlung uͤber alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Aus-
führung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der
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