Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, 
und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministe- 
rien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Ein- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das 
Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemein- 
samen Interesse angemessenen Prüfung erheische; 
) die Berathung über Wünsche und Worschläge, welche von einzelnen Staakts-Regierun= 
gen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Joll- 
Tarifs und der Verwalcungs-Organisarion, welche von einem der contrahirenden Sctaa- 
ten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und 
Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Jollsystems. 
Artikel 34. Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Conferenz-Bevollmächtigten, außerordenrliche Ereignisse ein, welche unverzügliche 
Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die con- 
trahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zu- 
sammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 353. Den Aufwand für die Bevollmächtigeen und deren etwaige Gehülfen 
bestreiter dasjenige Glied des Gesammtvereins , welches sie absendet. 
Das Canzlei-Dlenstpersonale und das Locale wird unentgeldlich von der Regierung ge- 
stellt, in deren Gebiece der Zusammentritt der Conferenz Scatt findet. 
Arcikel 36. ODa die im Herzogihume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs- 
Abgaben von vielen Waarengaktungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige 
Vereins-Zollarif es mit sich bringe, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschweigische Ze- 
gierung, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit niche die Joll-Ein- 
künfte des Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waa- 
renvorräthe beeinträchtige werden. 
Artikel 37. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den Zollverein ausgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contrahenten 
bereit, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksicheigung der besonderen Interessen 
der Vereins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu 
geben. 
Artikel 38. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen 
Staaten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu 
verschaffen.
	        
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