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Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Ernst Michaelis, Ritter des Königlich
Preußischen rorhen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, u. s. w., und
Allerhöchst Jhren Geheimen Ober-Finanzrach Adolph Georg Theodor Poch-
hammer, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse
mie der Schleife, u. s. w., und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont,
Höchst Ihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Hagemann, Ricter des Königlich
Preußischen rochen Adler-Ordens dritter Klasse,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Seine Durchlauche der Fürst zu Waldeck und Pyrmont rreten mit Ihrem
Fürstenthume Pyrmont unbeschader Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, dem Zollsysteme
des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Follvereine verbundenen Staaten bei.
Artikel 2. In Folge dieses Beitrites werden Seine Durchlaucht der Furst zu
Waldeck und Pyrmont, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem Fürstenthume Pyrmont,
über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben in Uebereinstimmung mir den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen
und sonstigen administrativen Bestimmungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, ein-
treten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten
haben, durch Ihre Regierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3. Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten,
in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche
der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenehume Pyrmont zur Ausführung kommen muß-
ten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Waldeckischen Regierung. Diese Zustimmung
wird nicht verweigere werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen
Scaaten allgemein gerroffen werden.
Artikel 4. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fur-
stenehume Pyrmont auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei und unbeschwert
in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten, und um-
gekehrt aus diesen in das Fürskenehum Pyrmont eingeführt werden, mit alleinigem Vor-
behalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Sabz), ingleichen der Spiel-
karten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.,