Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inlaͤndischen Erzeugnisse, 
nach Maaßgabe des Artikels 7., und endlich 
c) solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten 
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingefuͤhrt werden 
koͤnnen, und daher fuͤr die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den 
Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
Artikel 5. In Betreff des Salzes treten Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Waldeck 
und Pyrmont den zwischen den Mitgliedern des Jollvereins bestehenden Verabredungen in 
folgender Arc bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflege, aus fremden nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Ver- 
einsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der ver- 
einten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Fakto- 
reien oder Niederlagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der 
Vereins-Staaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsichts-Maaßregeln startfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde niche zum Vereine gehörige Scaaten ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Lan- 
des-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen; 
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staaks- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden; 
|) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebier eines anderen aus dem Auslande, oder aus 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll die- 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so- 
fern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der becheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderli- 
chen Sicherheits-Maapregeln zur Verhinderung der Einschwärzung. verabreder werden. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommr der 
Grundsatz, wonach es in sämmrlichen zum Jollvereine gehörigen Staaten und Gebiets-
	        
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