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kheilen bei den bestehenden Verbots- oder Beschräͤnkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen
sein Bewenden behaͤlt, auch in Beziehung auf das Fuͤrstenthum Pyrmont in Anwendung.
Artikel 7. Die in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereins—
staaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Ver—
brauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeug—
nissen, durch den Vertrag vom 8ten Mai d. J. unter den Vereinsstaaten vereinbarten Be-
stimmungen werden auch in dem Fuͤrstenthume Pyrmont Anwendung erhalten. Demge—
maͤß wird, in Ruͤcksicht auf die Steuern, welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach
den in dem besonderen Vertrage zwischen Preußen und Waldeck vom heutigen Tage des—
halb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und dem Für-
stenthume Pyrmont gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange
in das andere Gebier, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Ueber-
gangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zoll-Vereins gegenüber
das Fürstenthum Pyrmont hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu
erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhäleniß, wie Preußen, treten.
Artikel 8. Seine Fürstliche Durchlaucht treten der zwischen den Staaren des Joll-
vereins unter dem 8ten Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im
Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären Sich auch da-
mit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von JZucker oder Syrop aus anderen inländi-
schen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb-
lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten
einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten
Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. «
Artikel 9. Nicht minder treten Seine Fuͤrstliche Durchlaucht den Verabredungen
bei, welche in den zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, der
Fuͤrsilichen Regierung mirgerheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände
getroffen worden sind:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fähr-
gelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen
für Rechnung der landesherrlichen Cassen oder eines Privatberechtigten, namenrlich
einer Gemeinde, Statt finden;
2. wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems;
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, ins-
besondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Scaaces, in dem Gebiete eines
anderen, zum Zollvereine gehörigen Staates, Arbeit und Erwerb zu suchen;