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V.
Vertrag
zwischen
Preußen, — für sich und in. Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll-
und Handelsvereins, — und Braunschweig einerseits und Hannover
und Oldenburg andererseits,
betreffend
die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Brann-
schweigischer Landestheile.
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Nechdem Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Lüneburg
bei dem zu Ende dieses Jahres bevorstehenden Ablaufe der Periode, für welche der mirtelst
der Verträge vom 1sten Mai 1834. und 7ten Mai 1836. zwischen Hannover, Olden-
burg und Braunschweig bestehende Steuerverein zunächst errichter worden ist, Sich ent-
schlossen haben, aus diesem Steuervereine auszuscheiden und vermöge des zwischen Preußen
für sich und in Vertretung der übrigen Mieglieder des, kraft der Verträge vom 2 2sten
und 30sten März und 11ten Mai 1833., 12ten Mai und 10°1#en Dezember 1835.,
Dten Januar 1836. und 8ten Mai 1841. bestehenden Zoll= und Handelsvereins einer-
seits und Braunschweig andererseits unker dem 19ten Oktober d. J. abgeschlossenen Ver-
rages mit Höchst Ihren Landen, unter Ausnahme einiger außer unmittelbarem Zusam-
menhange mie den Gebieten der Zollvereinsstaaten befindlichen Landescheile, dem gedachten
Zoll- und Handelsvereine beizurreten, bei dem Abschlusse dieses Vertrages jedoch vorbehal-
ten worden ist, den Umständen nach den Herzoglich Braunschweigischen Harz= und Weser-
district dem zwischen Hannover und Oldenburg etwa noch fortzusetzenden Steuervereine
mittelst einer von Seiten des Zollvereins und Braunschweigs mit Hannover und Olden-
burg einzugehenden Uebereinkunft für die Dauer des Jahres 1842. wiederum anzuschlie-
ßen: so haben, mie Rücksicht auf die nunmehr zwischen den beiden letztgenannten Scaaten
erfolgte Prolongation des Sceuervereins, zur Erledigung dieses Vorbehalts, und, was
Hannover, Oldenburg und Braunschweig betrifft, um bei dieser Gelegenheit zugleich hin-
sichelich der Verhälenisse der von dem Anschlusse des Herzogehums Braunschweig an den
Zollverein niche berührten Herzoglichen Landestheile weitere BVereinbarung zu treffen, Ver-
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigeen ernanne: