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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friederich August Jansen, Klein-
kreuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des Her-
zogs Peter Friederich Ludwig u. (#w.;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratif#cation, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist:
Artikel 1. Im Einverständnisse mit den zuvor gedachten, zu dem Joll= und Han-
delsvereine verbundenen Staaten wollen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig
Höchst Ihren Harz= und Weserdistrict, namentlich die Aemter Harzburg, Lurker a. B.,
Seesen, Gandersheim, Greene, Eschershausen, Stadr Oldendorf, Holzminden und Otten-
/ stein, fuͤr die Dauer des Jahres 1842. dem zwischen Hannover und Oldenburg vermoͤge
des hier abschriftlich beigefuͤgten Vertrages vom 14ten Dezember d. J. erneuerten Steuer-
vereine anschließen.
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Artikel 2. Zufolge der in dem vorstehenden Areikel ausgesprochenen, Seitens
Seiner Majestät des Königs von Hannover und Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs von Oldenburg angenommenen Erklärung werden, in Beziehung auf die benann-
ten Herzoglich Braunschweigischen Gebierstheile, folgende am letzten Dezember d. J. ab-
laufende Verträge:
a) der Vercrag vom isten Mai 1834. über die Annahme eines gleichmäßigen und
gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs= und Verbrauchs-
Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig;
b) der Vertrag vom 7en Mai 1836. über die Annahme eines gleichmäßigen und
gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs= und Verbrauchs-
Abgaben zwischen Hannover und Braunschweig einerseits und Oldenburg anderer-
seits, und
Je) das zwischen denselben Seaaten unter dem 27’ sten Juni 18336. abgeschlossene Steuer-
und Zoll-Cartel,
letzteres jedoch mic den im Arcikel 3. des oben beigefügten Vertrages vom 1 een Oezem-
ber d. J. enthaltenen zusätzlichen Beskimmungen, hiedurch für die Dauer des Jahres 1842.
erneuerkt.
Artikel 3. ZJwischen Seiner Majestär dem Könige von Hannover und Sr. König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg einerseits, und Sr. Durchlaucht dem
Herzoge von Braunschweig andererseirs, wird ferner hierdurch festgestellt, daß Seine
Herzogliche Durchlaucht mic Ihren von dem Zollvereine ausgeschlossenen Landestheilen,
namentlich dem Amte Thedinghausen, den Ortschaften Bodenburg und Oestrum, und den
Dörfern Ostharingen und Oelsburg dem Steuervereine für den Zeicraum des Jahres 1842.