Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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wiederum beitreten, weshalb auch für diese Gebietstheile die im vorstehenden Artikel 2. be- 
zeichnerten Verträge während des besageen Zeitraums in Kraft bleiben werden. 
Artikel 4. Seine Majestät der König von Hannover und Seine Durchlaucht der 
Herzog von Braunschweig wollen hinsichtlich Ihrer Communion-Besitzungen, einschließlich 
der Juliushürte, welche ebenfalls bei dem Steuervereine für das Jahr 1842. verbleiben, 
cs bei den Bestimmungen des deefallsigen Vertrages vom 1421en März 1835. bewenden 
lassen. 
Artikel 5. In Folge der durch die vorskehenden Artikel 1. 3. und 4. erneuerten 
Steuervereinigung verbleiben Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweeg, bezüglich 
Ihrer fraglichen Besitzungen, in denselben Rechten und Verbindlichkeiren, welche in den 
Bestimmungen der Verträge vom 1sten Mai 1834. und 7ten Mai 1836. begruͤndet 
sind. 
Artikel 6. Gegenwaͤrtiger Vertrag soll sofort den hohen contrahirenden Theilen 
vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden noch vor dem letzten Dezember d. J. zu 
Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 16ten Dezember 1811. 
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger. 
(L. S.) (L. S.) 
Franz August Cichmann. Georg Friedrich Hieronymus 
(L. S.) Dommes. 
Adolph Georg Theodor (L. S.) 
Pochhammer. Friedrich Ernst Witte. 
(L. S.) (L. S.) 
August Philipp Christian Gerhard Friederich August 
von Amsberg. Jansen. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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