Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(354) 
A. 
Vertrag 
zwischen Hannover und Oldenburg, 
betreffend 
die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 
1836. errichteten Steuervereins. 
Oe Majestät der König von Hannover 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg 
haben — nachdem von Seiten Sr. Durchlaucht des Herzogs von Braunschweig und 
Lüneburg die Absicht erklärt worden, aus dem mittelst 
des Vertrages vom 1isten Mai 1834., 
geschlossen zwischen Hannover einer Seics und Braunschweig anderer Seits, und 
des Vercrages vom 7ien Mai 1836., 
geschlossen zwischen Hannover und Braunschweig einer Seits und Oldenburg anderer Seits, 
unter dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig und dem- 
nächst dem Herzogthume Oldenburg errichteten Steuervereine, bei dem mit dem Ende des 
jetzigen Jahres 1841. bevorsiehenden Ablaufe jener Verträge für Ihre Lande auszuschei- 
den, — wegen der Forkdauer des gedachten Steuervereins für Ihre Staaten Uncerhand- 
lungen eintreten lassen, und für dieselben bevollmächtige: 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren General-Lieutenant, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister am Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Hofe, 
August von Berger, Großkreuz des Königlichen Hannoverischen Guelphen- 
Ordens, u. s. w., 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirecten Steuern, Georg Friedrich 
Hieronymus Dommes, Ritter des Königlich Hannoverischen Guelphen- 
Ordens, u. s. w. 
und 
Allerhoͤchst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.; 
und
	        
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