Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Hoͤchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friederich August Jansen, 
Kleinkreuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens des 
Herzogs Perer Friederich Ludwig, u. s. w., 
und es sind diese Bevollmächeigren, in Gemäßheic der ihnen ertheilten Vollmachten und 
Instructionen, unter dem Vorbehalte der Ratistcation, über Nachstehendes übereingekommen. 
Artikel 1. ODer obgedachte Vertrag vom 7i2en Mai 1836., geschlossen zwischen 
Hannover und Braunschweig einer Seits und Oldenburg anderer Seits, wird in Bezieh- 
ung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg auf Ein Jahr, also 
bit zum Ablaufe des Jahres 1842., verlängert, und soll demnach während desselben für 
diese Staaken in seiner vollen Wirksamkeic fortbestehen. 
Artikel 2. Für dieselbe Jahresperiode bleibt auch das zwischen Hannover und 
Braunschweig einer Seits und Oldenburg anderer Seits unter dem 27sten Juni 1836. 
abgeschlossene Steuer= und Joll-Cartel, mit der im folgenden Artikel enthaltenen Erweite- 
rung, für das Königreich Hannover und das Herzogkhum Oldenburg in Krafe. 
Artikel 3. Die Steuerbeamten des einen Staats sollen nicht nur zur Verfolgung 
verübter Steuer-Contraventionen (Art. 5. des erwähnten Cartels), sondern auch überhaupt 
zur Ausübung ihrer Dienst-Functionen in dem Gebiere des anderen Staats, wenn es im 
gemeinsamen Inreresse von den obersten Scteuerbehörden für angemessen gehalten wird, 
besuge sein, und in dergleichen Fällen den Schutz und Beistand genießen, welcher den 
Steuerbeamten des eigenen Staats verliehen wird. 
Die Namen der becreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke desjenigen Staats, 
in welchem sie zu Dienstleistungen committirr sind, zur öffenrlichen Kenneniß gebracht. 
Artikel 4. Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Allerhöchsten und Höchsien 
Ratifscation vorgelegt und die Auslieferung der Natifications-Urkunden längstens binnen 
drei Wochen bewirkt werden. 
Urkundlich dessen ist dieser Vercrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und un- 
terfiegelt worden. 
So geschehen Berlin, am 1 4ten Dezember 1841. 
(ge.) (L. 8) August von Berger. (L. S.) Gerhard Friederich 
* August Jansen. 
(L. S.) Georg Friedrich Hieronymus 
Dommes. 
(L. S.) Friedrich Ernst Witte.
	        
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