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VI.
Vertrag
zwischen
Preußen, — für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder
des Zoll= und Handelsvereins, — Hannover, Oldenburg und Braunschweig,
betreffend
die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages
wegen
Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
D. der zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, als den Mitgliedern des krafte der
Verträge vom 22sten und 30sten März und 1 1ten Mai 1833., 12ten Mai und 1 Ot#####
Dezember 1835., 2ten Januar 1836. und Zten Mai 184 1. bestehenden Zoll= und Han-
delsvereins, einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig, als den Mitgliedern
des kraft der Verträge vom 1sten Mai 1834. und 7ten Mai 1836. bestehenden Steuer-
vereins, andererseits, unter dem 1sten November 1837. vorläufig auf den Zeitraum von
vier Jahren abgeschlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhält-
nisse mit dem letzten Dezember d. J. außer Wirksamkeic trite, die hohen contrahirenden
Theile aber denselben mit einigen Abänderungen und Ergänzungen, besonders unter Be-
rücksichtigung des mit dem 1 ten Januar 1842. erfolgenden Anschlusses des Herzogehums
Braunschweig an den Zoll= und Handelsverein, zu erneuern wünschen; so haben zum
Zwecke der deshalb zu pflegenden Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertrecung der
sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins, nämlich der Kronen
Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürsten-
thums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der zum Thüringischen Joll= und Han-
delsvereine gehörigen Staaten, — namentlich des Großherzogehums Sachsen, der