Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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seitigen Handels= und Steuersysteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen 
Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen; so verpflichten Dieselben Sich auch fer- 
ner, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die Grenzen 
der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach Möglichkeic entgegen zu wirken, jeden durch 
die Zoll= oder Steuergesetze des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ih- 
ren Staaten moglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrot- 
tung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu sein. 
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage A. beigefügee Uebereinkunft wegen 
Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 2. In demselben Sinne und um zugleich die Unbequemlichkeiten und 
Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden Lage einiger Hannoverischen 
Landestheile in das angrenzende Preußische und in das vom 1sten Januar 1842. ab dem 
Zollvereine angehörende Braunschweigische Gebiet, sowohl für die beiderseitigen Verwal- 
tungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben, als insbesondere auch für den Verkehr 
der beiderseitigen Uncerthanen entstehen, wollen Seine Masestät der König von 
Hannover 
1. die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode bei dem ZJollvereine, welchem 
das diese Landestheile begrenzende Preußische Gebiet angehört, nach Inhalt der un. 
ter B. hier beigefügten Uebereinkunft auch ferner belassen, und 
2. den in das Braunschweigische Gebiet vorspringenden Theil des Amces Fallersleben 
südlich von dem Wege, welcher von Wolfsburg über Mörse nach Flechrorf führt, 
und zwar die Ortschaft Mörse mit einbegriffen, 
— an den gedachten Zollverein anschließen, woruͤber mittelst der in der Anlage C. beigefuͤg— 
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ten Uebereinkunft das Nähere festgestellt worden ist. 
Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrs-Verhältnisse einiger Preußischen 
Landeskeheile, wollen Seine Majestät der König von Preußen 
a) die reches der Weser und der Aue, und die am linken Weserufer, von Schlässel- 
burg bis zur Glasfabrik Gernheim belegenen Theile des Kreises Minden, 
b) das Dorf Würgassen und « 
c)dennördlichvonderLemförderChausseebelcgenenTheildesDorfes Reiningen, 
bei dem Steuervereine, nach naͤherem Inhalte der unter D. anliegenden Uebereinkunft, 
ebenfalls ferner belassen, wie denn auch Seine Herzogliche Durchlaucht der Her— 
zog von Braunschweig mit dem Harz- und Weser-Distrikte, in Gemaͤßheit des 
deshalb unter dem 16ten Dezember d. J. abgeschlossenen besonderen Vertrages, bei dem 
Steuer-Bereine verbleiben. 
Artikel 3. Die Uebereinkunft, Beilage C. des Vertrages vom 1 sten November 
1837., betreffend den Anschluß des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte
	        
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