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speziell betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr mög-
lchst beseicigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarcen und Kalendern behäle es in
sämmclichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebiecscheilen bei den bestehenden
Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debicseinrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7. Die unter den Scaaten des Zollvereins im Vertrage vom Sten Mai d.
J. getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Ver-
einsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmircelbar auf den Ver-
brauch gewisser Erzeugnisse, sey es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Com-
munen oder Corporationen gelege sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeug-
nissen, werden auch in dem an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben
Anwendung sfinden.
Artikel 8. Seine Majestät der König von Hannover schließen Sich für Allerhöchst-
ihren mehrgedachten Landestheil den Verabredungen an, welche zwischen den Sctaaten des
Jollvereins wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteren
Luckers getroffen sind.
Artikel 9. Von den Unterthanen in dem anzuschließenden Königlich Hannoverischen
Landestheile, welche in den Gebieren der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mie welchem die gegenwärtige Uebereinkunfe
in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtereibende aus jenem Landestheile, welche bloß
für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem, welche
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu fu-
chen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich er-
worben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in
den anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet
seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikake, die Unterchanen aus dem mehrerwähnten
Landestheile in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterchanen aus sämmrlichen zum Jollvereine
gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem gedachten Landes-
theile Königlich Hannoverischer Seits gehalten werden.
Artikel 10. Die den, im Art. 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung in dem dem ZJollvereine anzuschließenden Hannoverischen
Landestheile, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestimmung,
1841. 55