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Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere das-
jenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben uͤberlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt-Joll=
amt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16. Die Untersuchung und Bestrafung der in dem in Frage stehenden Han-
noverischen Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverischen Gerichten
zwar nach Maaßgabe des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben da-
sebbst für das Berfahren setzt schon bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.
Artikel 17. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Ge-
genstände fallen, nach Abzug der Oenunjsiantenantheile, dem Königlich Hannoverischen
Fiekus zu. «
Artikel 18. Die Ausuͤbung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts uͤber
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverischen Gerichten verurtheilten Personen
bleibt Seiner Majestät dem Koͤnige von Hannover vorbehalten.
Artikel 19. In Folge der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und
den, dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigischen Landestheilen in Be—
ziehung auf den fraglichen Theil des Amtes Fallersleben eine Gemeinschaft der Einkünfte an
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser
Einkünfte nach dem Verhälenisse der Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 20. Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsabgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Jollvereine besindlichen Seaaten, so
verpflichtet sich die Königlich Hannoverische Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs
zwischen dem fraglichen Hannoverischen Landestheile und dem Gebiete des Zollvereins, die-
senigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des
Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beein-
trächtigt werden.
So geschehen Berlin, den 1 7ten Dezember 1841.
(gez.) August Heinrich Kuhlmeyer. August von Berger.
(I. S.) (L. S.)
Franz August Eichmann. Georg Friedrich Hieronymus
(L. S.) Dommes.
(I. S.)
Adolph Georg Theodor Pochhammer. Friedrich Ernst Witte.
(L S.) (L. S.)
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.
(L. S.)
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