Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Einer gleichen Befreiung von der Eingangs-Abgabe genießen auch diejenigen aus dem 
Harz= und Weser-Districte abstammenden Gegenstände, welche, nachdem sie in die Braun- 
schweigischen Hauptlande übergegangen sind, von dort, mit genügenden Ursprungs-Zeugnis- 
sen versehen, in das Steuervereins-Gebiet wieder eingehen. 
Artikel 8. 1. Für die über die Hannoverischen Steuer-Aemter Haarburg, Hopee, 
Stöckte (Lüneburg), Artlenburg, Brinkum, Hemelingen oder Verden (1letztere bei dem 
Wassertransporte) in das Steuervereins-Gebiek ein-, und von dort resp. über Meinholz, Hül- 
perode, Peine und Gr. Lafferde nach der Stadt Braunschweig ausgeführten, von da aber 
auf der Straße über Beinum und dann über Landwehrhagen oder Friedland oder Bremke 
und umgekehrt durch den Steuerverein wieder durchgeführten Gegenstände wird, ungeachtet 
auf dieser Route eine mehrmalige Berührung des Steuervereins-Gebietes Scaktt findet, 
vorbehaltlich der weiter zu verabredenden Sicherheits-Maßregeln nur die in der I. Abthei- 
lung des dritten Abschnitts des Steuervereins-Tarifs bestimmte ermäßigte Durchgangs- 
Abgabe erhoben. 
2. Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Sceuervereins-Gebieres und unter 
Entrichtung der steuervereinsländischen Durchgangs-Abgabe in der Stade Braunschweig 
unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von dort unter Beobachtung der zu verab- 
redenden Controle-Maßregeln in den Harz= und Weser-District eingeführt werden, soll auf 
die von denselben zu zahlende Eingangs-Abgabe die bereics dafür erhobene steuervereins- 
ländische Durchgangs-Abgabe in Anrechnung gebracht werden. 
Artikel 9. Um den Verkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Vereinsgebietes, 
wobei das Gebiet des anderen Vereins auf kurzen Strecken durchfahren werden muß, so 
wenig als möglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen State finden: 
I. Rücksichelich der im Artikel 12. der Uebereinkunft vom 1sten November 1837. 
genannten Straßen wird 
1. die etmäßigte Durchgangs-Abgabe von funfzehn Silbergroschen für die Pferdelast bei 
der Durchfuhr durch das Jollvereins-Gebiet in der Richtung von Hameln nach Os- 
nabrück über Herford und Hückerkreutz und umgekehrt, auch wenn durch den Beitritt 
des Furstenthums Lippe zum Zollvereine die Durchfuhrstrecke verlängert werden sollee, 
nicht erhöher werden. Die Durchgangs-Abgabe auf derselben Strecke für eine 
Traglast wird auf Einen Silbergroschen und drei Pfennige bestimmt. 
2. Für den Durchgang durch die Kurhessische Grafschaft Schaumburg auf der Straße 
von Hannover oder Hildesheim über Minden nach Osnabrück wird eine Durchgangs- 
Abgabe nicht erhoben werden.
	        
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