Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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II. Die contrahirenden Theile wollen ferner, unter Vorbehalt der zum Schutze ge- 
sen Mißbrauch erforderlichen Conterole-Maaßregeln, folgende Erleichterungen bewilligen, 
und zwar: 
A. Die S.taaren des Sollvereins: 
1. Die Durchfuhr des Salzes von den Königlich Hannoverischen Salinen zu Münden 
und Salzhemmendorf durch das Kurfürstlich Hessische Gebiet auf der Straße von 
Lauenau über Rodenberg und von dort entweder über Nenndorf in das Königreich 
Hannover, oder über Beckedorf in das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, gegen eine 
Durchgangs-Abgabe von Zwei Hellern für den Zentner; 
2. den abgabefreien Durchgang durch das Kurhessische Gebiet auf den Straßen 
a) von Friedland über Marzhausen nach Elkershausen, 
b) "„] und Herrmannsrode nach Mollenfelde, 
— "D " und Gertenboch nach Hedemünden, 
d) —- Geldorf über Obernkirchen auf Steinbergen, 
e) Kobbensen über Sachsenhagen nach Hagenburg, 
1l) Bückeburg über Klein-Bremen, sowie über Steinbergen nach inrelen, 
2) . Bandorf über Nenndorf und Beckedorf auf Kobbensen, 
1i) Unsen uͤber Seetzen und Hessen-Oldendorf auf Steinbergen, 
i) Hameln uͤber Fischbeck auf Steinbergen, 
und umgekehrt, und 
k) für Sceinkohlen, welche aus dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe in das 
Königreich Hannover übergehen. 
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:B. Die Staaten des Steuervereins: 
1. den abgabefreien Durchgang durch das Hannoverische Gebiet auf den Straßen: 
a) zwischen Nieste und Klein-Almenrode, 
b) zwischen Apelern und Nienfeld über Pohle, 
c) aus dem Braunschweigischen über Rüper nach den Braunschweigischen Ortschaf- 
ten Meerdorf, Duddenstedt und Essinghausen. 
d) zwischen Ahnebeck und Sceincke über Croja und Zicherie, und 
e) für alle auf der Harzburger Eisenbahn von Braunschweig und Wolfenbürtel trans- 
portirten Gegenstände, die von dieser Bahn eneweder unmittelbar in das zunächst 
belegene Zollvereins-Gebiet, oder aber über Harzburg und Braunlage in das 
letztere ausgehen und umgekehrt; 
1841. 56
	        
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