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M 73.) Verordnung,
die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in, andere
Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend;
vom 27sten December 1841.
Wegen Ruͤckverguͤtung auf entrichtete Maischsteuer fuͤr den in das nicht zum Zoll—
verein gehoͤrende Ausland ausgehenden inlaͤndischen Branntwein enthaͤlt bereits die
unterm Sten October 1838 erlassene Verordnung (Gesetzblatt v. ged. J. Seite 419
flgde.) die noͤthigen Bestimmungen. Da jedoch eine aͤhnliche Steueroerguͤtung, in Folge
des Vertrags unter den Zollvereinsstaaten vom Sten Mai dieses Jahres (Gesetzblatt v.
1841, Seite 129 flgde.), die Fortdauer der Zollvereinigung betr., auch fuͤr denjenigen
Branntwein, welcher in Sachsen, Preußen und Thuͤringen erzeugt und versteuert wor—
den ist, demnaͤchst aber nach den Vereinsstaaten Bayern, Württemberg, Baden, Kur-
hessen, Rheinhessen, Nassau und der freien Stadt Frankfurt übergeht, vom 1sten
Januar 1842 ab verwilligt werden soll, so verordnet in dieser Beziehung das unter-
zeichnete Ministerium, wie folgt.
#1. Der Uebergangs-Vergücungsfatz ist für gedachte Fälle auf
Sechs Pfennige
für jede Kanne übergeführten Branneweines zu 509 Alkoholgehalc nach Tralles oder —
was dasselbe ist, jedoch die Rechnung bei verschiedenen Stärkegraden des Brantweines er-
leichtert — auf
Zwölf Pfennige (— 17 Mgr.)
für jedes Einhundert des Producces aus der Multiplication mit der Kannenzahl in
die Procentzahl des Alkoholgehaltes, wobei die nicht ein volles Hundert erreichenden Theile
gedachten Productes außer Ansatz bleiben, hiermit festgestellt.
& 2. Die Ueberfuhr des Branntweines mit dem Anspruch auf die K§ 1 gedachte
Vergütung ist, bis auf weitere Anordnung, nur über die nachbenannten Joll= und
Seeuerstellen, als:
1) zwischen Sachsen und Bayern:
a) Gassenreuth,
b) Ullitz,