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M 75.) Bekanntmachung,
die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande
betreffend;
vom 27sten December 1841.
D. die Vorschrift der erl. Proceßordnung ad Tit. II, §& 3, nach welcher zu der Ver-
pflichtung eines Patrimonialrichters auf dem Lande die Unterthanen des Gerichesbezirks
jedesmal mie erfordert werden sollen, durch die Landgemeindeordnung vom 7##en November
1838 und die in deren Folge getroffenen Einrichtungen keine Aenderung erlitten hat, so
ist es für die in dieser Beziehung zu erlassenden Vorladungen nicht als der Worschrife ent-
sprechend zu erkennen, wenn dieselben in den betreffenden Gerichtsbezirken nunmehr blos an
die Gemeinderäcthe oder die Gemeindevorstände, statt an die Gemeinden oder die Gerichts-
untergebenen selbst, gerichtet werden. Dagegen bedarf es nicht noch eines besondern Nach-
weises der den sämmtlichen Gerichtsuntergebenen einzeln geschehenen Insinuation,
wenn bei Gemeinden beigebracht wird, daß die Vorladung demjenigen richtig zugegangen
ist, welchem für die Commun sonst güleg insinuiret werden kann.
Dieß gile zugleich von dem Einweisungsacte, der nach § 12 des Gesetzes vom zZten
Juli 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 128 flg.) in dem Falle der vorausgegan-
genen allgemeinen Verpflichtung des antretenden Gerichtsverwalters statt zu finden hat.
Damit nun nicht durch ein entgegengesetztes Verfahren zu Ausstellungen Anlaß gege-
ben werde, findet das Justizministerium sich bewogen, darauf besonders hiermit aufmerksam
zu machen.
Dresden, den 2 7' ssten December 1841.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Eickelscherer.
Letzte Absendung: am 8ten Januar 1842.