Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(381) 
Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Döces Stück vom Jahre 184 1. 
  
  
  
M 76.) Verordnung 
wegen gänzlicher Einziehung der inländischen Conventions-Einzwölftel— 
Thalerstücke; 
vom 22sten December 1841. 
De- Finanzministerium hat, auf Grund des § 14 des Münzausgleichungsgesetzes vom 
a2#1sten Juli 1840, nunmehr die gänzliche Einziehung der hierländischen Conventions-Ein- 
zwölftel-Thalerstücke beschlossen und verordnet demnach, wie folgt: 
# 1. Es wird die Frist vom 1sten bis mit 31sten März 1842 dazu bestimmt, 
diese Münzsorte gegen Courankgeld im 14 Thalerfuße nebst dem gesetzlichen Agio von 
25 pro Cent einzuwechseln. 
§ 2. Hiernach und mit Rücksicht auf die in § 16 des obangezogenen Gesetzes 
enthaltene Bestimmung sind: 3 Thlr. 2 Mgr. 5 pf. auf je 3 Thlr. — — Conrentions= 
uztel; bei geringern Berrägen hingegen, die in der Beilage E. bemerkten Einlösungs- — 
sätze zu gewähren. 
3.Sämmrliche Haupt- Voll- und Steuer-, auch Nebenzoll= und Untersteuerämter, 
Bezirkssteuereinnahmen, Salzverwaltereien, ingleichen Rentämter, und, insoferne deren Be- 
stände nicht ausreichen sollten, eventuell zugleich die Auswechslungscassen zu Dresden und 
Leipzig, werden hierdurch beauftragt, sich diesem Eintausche (§J 1 und 2) zu unterziehen. 
# 4. Von der Cautionshaupccasse werden die zu den bei ihr deponirten baaren Cau- 
tionen gehörigen Conventions-#####el, ohne daß es dazu von Seiten der Caventen einiger 
Anregung bedarf, unmittelbar zum Umtausch gebracht werden. 
# 5. Sovweit die zur Hauptdepositencasse eingelieferten Gelder in mehrerwähnter 
Münzsorte bestehen, wird deren Umwechslung ebenfalls unmittelbar durch genannte Casse 
besorgt werden. In Ansehung der darunter etwa befindlichen sogenannten Verwahrungs- 
1841.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.