Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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gedachten Art, ingleichen einer Uebertretung der Vorschriften §§ 4, 5 und 6 gegenwörti- 
ger Verordnung, haben die Unterbehörden, wenn ihnen mit blosen Ordnungsstrafen zu 
belegende Vergehungen vorzuliegen scheinen, vor Ertheilung eines Strafbescheides, an die 
vorgesetzte Kreisdirection Anzeige zu erstatten, damit diese an das Ministerium des Innern 
berichten, und von diesem nach Befinden stare der Gefaͤngnißstrafe eine den Umstaͤnden 
angemessene Geldstrafe bestimmt werden moͤge. 
Dresden, den 11ten Maͤrz 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jaͤnckendorf. · 
Pursch. 
  
15.) Bekanntmachung, 
die von der Oberlausitz in den Jahren 1841 und 1842 aufzubringenden 
Staatsabgaben betreffend; 
vom 16ten März 1841. 
Jr der zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1840, 1841 und 1842, vom 13tren Au- 
gust 1840, unterm 18#ten desselben Monats erlassenen ueführungsnerorhnung wegen der 
auf die Jahre 1841 und 1842 ausgeschriebenen Steuern und Abgaben ist § 11 in An- 
sehung der in der Oberlausitz, nach § 2, B, 111 des gedachten Gesetzes, besonders aufzu- 
bringenden Steuern und Abgaben, die nähere Bestimmung darüber bis nach Regulirung 
des Provincialsteuerausschreibens vorbehalten worden. 
Da nun dieses Steuerausschreiben mit Genehmigung des Finanzministerür von den 
Ständen der Oberlausitz an Land und Städre immittesst erlassen und die in den gedachten 
beiden Jahren aufzubringenden Staaksabgaben in der aus der Beilage unker O. ersichtli- 
chen Maaße auf die einzelnen Monate vertheilt worden sind; so bringt das Finanzmini- 
sterium solches hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß, und es haben sich Alle, die es angeht, 
darnach zu achten. 
Dresden, am 16ten Maͤrz 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schuleze.
	        
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