Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(26 ) 
1I6.) Bekanntmachung, 
die Bestätigung der Statuten für die Sächsische Rentenversicherungsanstalt 
betreffend; 
vom gten März 1841. 
D. nachstehende Decret über die von Sr. Königlichen Mafestät allergnädigst er- 
folgte Bestätigung der Statuten einer von einem Privatvereine hierselbst begründeten 
Sächsischen Rentenversicherungsanstalt wird vom Ministerium des Innern hierdurch zur 
behusigen Nachachtung, zugleich mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenneniß gebracht, daß 
der bemerkten Anstalt durch die erfolgte Bestätigung auch der Genuß der in den hier mit 
abgedruckten 8§ 54, 56, 68, 69, 81 und 82 der Statuten enthaltenen Abweichungen 
bom gemeinen Rechte zugestanden worden sei. » 
Exemplare der gedruckten Statuten sind in den Canzleien der Kreisdirectionen und 
bei saͤmmtlichen Amtshauptmannschaften unentgeldlich zu erlangen. 
Dresden, am ten März 1841. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
Decret 
wegen Bestaͤtigung der Statuten der Saͤchsischen Rentenversicherungsanstalt. 
Wag Friedrich August, von GOI# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermie kund, daß Wir auf den, Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des 
Innern die von einem in hiesiger Stadt unter Leitung des Staateministers von Linde- 
nau zusammengetretenen Comite beabsichtigte Begründung einer Sächsischen Rentenver- 
sicherungsanstalt genehmigt, und den für selbige entworfenen Statuten in der Uns vorge- 
legten Fassung die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung, daß dem Inhalte dersel- 
ben auf das Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt haben. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärciges 
Decret 
ertheile, von Uns eigenhändig vollzogen, und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2 2ten Februar 1841. 
Friedrich August. 
* Julius Traugort Jakob von Koennerit. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
* 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.