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1I6.) Bekanntmachung,
die Bestätigung der Statuten für die Sächsische Rentenversicherungsanstalt
betreffend;
vom gten März 1841.
D. nachstehende Decret über die von Sr. Königlichen Mafestät allergnädigst er-
folgte Bestätigung der Statuten einer von einem Privatvereine hierselbst begründeten
Sächsischen Rentenversicherungsanstalt wird vom Ministerium des Innern hierdurch zur
behusigen Nachachtung, zugleich mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenneniß gebracht, daß
der bemerkten Anstalt durch die erfolgte Bestätigung auch der Genuß der in den hier mit
abgedruckten 8§ 54, 56, 68, 69, 81 und 82 der Statuten enthaltenen Abweichungen
bom gemeinen Rechte zugestanden worden sei. »
Exemplare der gedruckten Statuten sind in den Canzleien der Kreisdirectionen und
bei saͤmmtlichen Amtshauptmannschaften unentgeldlich zu erlangen.
Dresden, am ten März 1841.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Decret
wegen Bestaͤtigung der Statuten der Saͤchsischen Rentenversicherungsanstalt.
Wag Friedrich August, von GOI# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermie kund, daß Wir auf den, Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des
Innern die von einem in hiesiger Stadt unter Leitung des Staateministers von Linde-
nau zusammengetretenen Comite beabsichtigte Begründung einer Sächsischen Rentenver-
sicherungsanstalt genehmigt, und den für selbige entworfenen Statuten in der Uns vorge-
legten Fassung die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung, daß dem Inhalte dersel-
ben auf das Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt haben.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärciges
Decret
ertheile, von Uns eigenhändig vollzogen, und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 2 2ten Februar 1841.
Friedrich August.
* Julius Traugort Jakob von Koennerit.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
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