Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

Feueroͤssen. 
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Als wesentliche Veraͤnderung des Dachstuhls ist es in dieser Beziehung anzusehen, 
wenn derselbe gänzlich abgenommen und entweder von neuem Material anderweit herge-- 
stellt, oder in veränderter Construction, obgleich mic Benutzung des alten Materials, 
wieder aufgesetzt wird. 
s8 4. Ausnahmsweise mag auf dem Lande die Auflegung von Stroh-, Nohrc- 
oder Schindeldächern von den Obrigkeiten gestattet werden: 
1.) bei einzeln stehenden Gebäuden oder Gehöften, welche von andern Gebäuden soo 
entfernt sind, daß dadurch die Feuergefährlichkeit ausgeschlossen ist, was bei einerr 
Entfernung von 300 — 400 Ellen von andern Gebäuden füglich angenommenn 
werden kann; 
2.) an Orten, wegen deren hoher und rauher Lage Ziegeldächer oder deren § 12 
erwähnte Surrogate nicht zweckmäßig sind, und an welchen geeigneter Dachschiee- 
fer innerhalb einer Entfernung von drei Meilen nichr zu erlangen ist. 
Welche Ortschaften in den verschiedenen Theilen des Landes hierher zu 
rechnen seien, wird von den betreffenden Kreisdirectionen bestimmt und äöff- 
fentlich bekannt gemacht werden. 
3.) Bel den lediglich zum Berg-, Hütten= und Fabrikberriebe dienenden Gebäudem, 
deren Zwecken eine massive Construction nicht entspricht, . B. Kauen, Scheidee- 
bänke, Wäschen, Ausschlageschauern, Schuppen, Göpel-, Treibe-, Trockenhäuser 2cc. 
wenn sie nicht bewohne werden und wenigstens 50 Ellen von Wohn= odeer 
Wirthschaftsgebäuden enrfernt liegen; 
4.) bei kleinern Anbauen von Mebenbehälenissen an schon stehende, mie Strokh, 
Rohr oder Schindeln gedeckte Gebäude, sofern dadurch, der örtlichen Beschaffem- 
heit nach, die Feuersgefahr für das Hauptgebäude oder dessen Umgebungen nicht 
erhöht wird; 
5.) wenn in den § 3 erwähnten Fällen die Umfassungswände des Gebäudes, nauch 
Sachverständiger Ausspruch, ein hartes Dach nicht zu tragen vermäögen. 
§ 5. Bei Gestattung von Stroh-, Rohr= oder Schindeldachung ist darauf Bedachht 
zu nehmen, daß die betreffenden Gebäude überall, wo die Oertlichkeit es erlaubt, durech 
Anpflanzung von Schutzbäumen, wozu vorzüglich Linden zu empfehlen sind, gegen Ilugg- 
feuer sichergestellt, und die Zugänge zu den Gebäuden allenthalben frei erhalten werdeen. 
Auch ist thunlichst dahin zu wirken, daß Stroh= und Rohrdächer mic Lehm wohl durchh- 
schlagen oder bestrichen, Schindeldächer aber mit einem feuersichernden Anstriche verseheen 
werden. 
§ 6. Neue Oessen sind nur von Lehm und Luftziegeln, oder von gebrannten Ziie- 
geln, mit Sechs, runde Kugelössen an der schwächsten Stelle wenigstens mit Vier Zooll
	        
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