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Wandstärke, aufzuführen, auch, soweit irgend thunlich, vom Erdgeschosse aus massiv zu
ründen.
" Es wird jedoch den Obrigkeiten nachgelassen, auf dem Lande bei kleinen und leicht-
gebauten Häusern gemauerte Oessen von wenigstens Vier Zoll Wandstärke, sowie soge-
nannte Klöppel= und Lehmzopfössen zu gestatten.
Dagegen bleibt die Anlegung von sogenannten Spahn-, gespuhlten, geschränkten und
gezimmerten Oessen unbedingt verbotcen und sind die etwa noch vorhandenen, jedenfalls
bei der nächsten Hauptreparatur des Hauses, des Daches oder der Oesse selbst, gänzlich
zu beseitigen.
#J# 7. Neuaufzuführende Gebäude (8 2), welche an nachbarliche anstoßen, sind auf Brandgiebel.
dieser Seite mit massiven Brandgiebeln zu versehen, oder wenigstens durch Sechs Zoll
starke Ziegelmauern von dem anstoßenden Gebäude zu trennen, dafern nicht das letztere
schon auf dieser Seite eine, das neue Gebäude durchgängig verdeckende massive Brand-
mauer hat.
§ 8. Auch bei solchen neuen Gebäuden, welche zwar nicht unmittelbar an einander
stoßen, aber doch nicht weiter, als Sechs Ellen von einander abstehen, und zu verschiede-
nen Gehöften gehören, ist darauf zu sehen, daß sie an den einander zugekehrten Seiten
durch Brandmauer geschützt, oder mindestens mie Mauerziegeln verblendet werden.
#§ 9. Der Neubau von Scheunen innerhalb der Städte und Vorstädte ist in kei= Scheunen.
nem Falle zu gestatten, und auch außerhalb derselben nur in angemessener, nach den ört-
lichen Verhältnissen von der Obrigkeit zu bestimmender Entfernung von andern Gebäu-
den erlaubt.
§ 10. Die Aufführung neuer Gebäude aus roher Wurzel auf noch unbebauten Isolirung der
Räumen innerhalb der Dörfer oder unmittelbar an denselben mag von den Obrigkeiten Gebäude.
in folgenden Fällen gestattet werden:
in Ansehung der zu einem bereits vorhandenen Gehöfte des Dorfes gehörigen
und in dessen Nähe erforderlichen Wirthschaftsgebäude, ferner
bei solchen öffentlichen Gebäuden, die ihrer Bestimmung nach innerhalb des
Dorfes gelegen sein müssen, z. B. Schulgebäuden, Spritzenhäusern rc., auch dann,
wenn das neue Gebäude durchgängig mit massiven Umfassungsmauern, Ziegel-
oder Schieferdache und beziehendlich Brandgiebeln versehen wird;
bei nicht massiven Umfassungsmauern, aber harter Dachung, in einer Enxfer-
nung von
Zwanzig Ellen vom nächsten gleichartigen Gebäude,
Wierzig Ellen von der nächsten Scheune, oder, dafern das neue Gebäude selbst
hierzu bestimmt ist, vom nächsten Gebäude überhaupe,
Sechszig Ellen vom nächsten Stroh-, Rohr= oder Schindeldache; und
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