Backoͤfen.
( 32 )
wenn ein Dach der letztgedachten Art auf das neue Gebäude selbst aufgelegt
werden soll und nach § 4 starthaft ist, in einer Entfernung von Sechszig Ellen
vom nächsten Gebäude ohne Unterschied.
Uebrigens dürfen auch schon vorhandene Gebäude auf dem Lande, wenn sie ab-
brennen oder abgetragen und wieder aufgeführt werden, nicht an einander, sondern nur
in angemessenen, nach Maaßgabe der Oertlichkeic obrigkeitlich zu bestimmenden Zwischen-
räumen, neuaufgebaut werden. Bei Gebäuden, welche durchgängig mit massiven Umfas-
sungsmauern, auch mit Ziegel= oder Schieferdach und Brandgiebeln versehen sind, mögen
Ausnahmen von dieser Vorschrift gestatter werden. .
# 11. Das Ein= und Ausbauen von Backöfen an Wohn= oder Wirthschaftsgebäude
ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
Wenn der Backofen selbst entweder auf allen Seiren ausschließlich von Mauerwerk
umgeben ist, oder in einer Stube unter dem Heitzofen, oder in einem völlig überwölbten
Raume sich befindet.
Wo dieß nicht der Fall ist, sind die Gewöôlbe oder Hauben der Backöfen mit einem
Maneel von gestampftem Lehme zu decken und dürfen weder an den Seiten, noch oben
verbaut werden, sondern müssen völlig sichtbar bleiben, damic jede Schadhaftigkeic daran
sofort wahrgenommen und abgestellt werden könne. Auch muß der Backofen entweder,
unter Vermeidung alles Holzwerks, in der nachstehend bemerkten Maaße abgedecke wer-
den, oder es ist zwischen der Haube und dem nächsten Gebälke oder Sparrwerke, oder
andern feuerfangenden Materiale, ein völlig freier, bei nachdrücklicher Strafe niemals zu
Aufbewahrung brennbarer Gegenstände zu benutzender Zwischenraum, und zwar bei einge-
bauten Backöfen wenigstens von Drei Ellen bis zur Decke, bei angebauten hingegen von
wenigstens Vier Ellen von der Höhe der Haube bis zum höchsten Puncte des innern
Daches, offen zu lassen.
Die Einfeuerung und, wo eine Kochstelle vor derselben besindlich, auch diese muß
überwölbt, die anstoßende Wand, welche sie umgiebe, massiv oder von Wellerwand auf-
geführt sein. Das Mundloch sowohl, als das Leuchtloch und die Zugröhren sind mit:
blechernen Thüren oder Stürzen, steinernen oder irdenen Worschiebern oder Stöpseln zut
versehen.
Der Fußboden vor der Einfeuerung oder Kochstätte muß mit Sceinpflaster, Jiegeln)
oder Lehm belege, auch sonst sowohl bei der Einfeuerung, als bei der Anlage der zugehö-
renden Schornsteine, die erforderliche Feuersicherheit allenchalben berücksichrige werden.
Bei angebauten Backöfen darf deren Dach, sowie der anstoßende Theil des Haupt-
daches, nur mic hartem Material (§ 2), niemals aber, selbst in einem der nach § 4 zu-
lässigen Ausnahmefälle nicht, mit Stroh, Rohr oder Schindeln gedeckt werden.
Uebrigens ist bei dem Baue der Backöfen, zumal in holzarmen Gegenden, die Ab-
deckung der angebauten mit Ziegeln in der Maaße zu empfehlen, daß das Gewölbe dest