Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 33 ) 
Backofens zuerst mit ausgestampftem krocknem, oder doch nur erdfeuchtem Lehme in Form 
eines Satteldaches bedeckt, dann eine Lage Kalkmörtel, etwa einen Zoll stark, darauf ge- 
bracht und in diese die Dachziegel ganz, dicht zusammen und die Fugen überdeckend ein- 
gelegt werden. 
& 42. Außer den vorstehend, schon im Allgemeinen vorbehaltenen Ausnahmen kann Dispensatio— 
die Regierungsbehörde in Fällen, wo die Handhabung der obigen Bestimmungen Schwie= ben- 
rigkeiten sindet, welche nach den örtlichen Verhälenissen füglich nicht zu beseitigen sind, 
der Zweck der Entfernung der Feuersgefahr aber in anderer Weise ausreichend zu sichern 
ist, nach ihrem Ermessen, noch andere Ausnahmen im Einzelnen verstatten. 
§ 43. Die Uebertretung vorstehender Anordnungen hat die Wiederaberagung und Folgen der Con- 
Abänderung des ordnungswidrigen Baues zur Folge, wozu der Bauende entweder durch traventionen. 
gesetziche Zwangsmittel anzuhalten, oder welche, wenn denselben nicht Folge geleistet wird, 
auf dessen Kosten obrigkeitswegen zu veranstalten ist. 
Außerdem sind die Baugewerken, welche einen solchen ordnungswidrigen Bau gefuͤhrt 
haben, mit Gefaͤngnißstrafe von drei Tagen bis zu vier Wochen, welche im Wiederho— 
lungsfalle zu schärfen ist, zu belegen. Auch kann in dem Falle, wenn sich bei wiederhol- 
ten Uebertretungen ein der gemeinen Sicherheie im hohen Grade gefährlicher Leichtsinn 
eines Baugewerken hervorthur, nach Befinden die Ausübung des Meisterrechts auf gewisse 
Zeit untersagt werden. - 
§14.DieObrigkeitenhabenfürgehörigeBefolgungderBorschriftendieserVer- 
ordnung zu sorgen, und die Gerichtspersonen oder sonstigen Localaufsichtsbeamten mit ge- 
messener Anweisung deshalb zu versehen. Die bereits in der Dorffeuerordnung vom 
18ten Februar 1775, § 1, enthaltene Bestimmung, daß jeder Neubau und die dabei 
beabsichtigte Einrichtung zuvörderst der Obrigkeir anzuzeigen ist, diese sodann den Ort zu 
besichtigen hat und vor erlangter obrigkeitlicher Genehmigung des Bau's, bei namhafter 
Sraafe, nicht Hand daran gelegt werden darf, wird, da deren Beobachtung, wie wahr- 
zunehmen gewesen, bisweilen unterblieben ist, hiermie eingeschärft. « 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 11ten Maͤrz 1841. 
4 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Pursch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.