Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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des bezüglichen gerichtlichen Urtheiles, Vergleiches 2c. 2c. mitzutheilen; erfor- 
derlichen Falles hat auf rentamtliches Ansuchen Aktenmittheilung zu erfolgen. 
Die Anmeldung kann sofort nach eingetretener Rechtswirksamkeit der 
Besitzändexung stattfinden; sie soll längstens in den ersten acht Tagen des 
der Rechtswirksamkeit nächstfolgenden Monats vollzogen sein. 
Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in 
Art. 94 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 95 Abs. 1 der Suhbhastationsordnung. 
§. 7. 
Für die Verwaltungsbehörden haben in Ansehung der Art der 
Erfüllung der Anmeldepflicht die in §. 6 Abs. 1—4 ertheilten Vorschriften 
zur entsprechenden Anwendung zu kommen. 
§. 8. 
Die Bezirksgeometer haben die ihnen obliegende Anmeldepflicht 
durch Uebergabe der nach bestehender Vorschrift angefertigten Ummessungs- 
operate an das Rentamt zu erfüllen. 
§. 9. 
Die den Parteien obliegende Anmeldepflicht ist in Fällen, in welchen 
sich die Besitzänderung unbeweglicher Sachen durch Abgang bei dem einen 
und Zugang bei dem anderen Besitzer vollzieht, von dem Erwerber, in Fällen 
einer Aenderung des katastrirten Besitzes selbst von dem Besitzer zu erfüllen. 
Diieselben sind gehalten, dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realität 
liegt, längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage der Besitzänderung an 
gerechnet, dieselbe unter Bezeichnung der Objekte und des die Aenderung ver- 
anlassenden Vorganges mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 
§. 10. 
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Anmeldepflicht ist durch die Rent- 
ämter zu kontroliren. Dieselben haben hiebei, soweit erforderlich, die Beihilfe 
der staatlich autorisirten und verpflichteten Geometer in Anspruch zu nehmen. 
53. 
Zu §. 73 des 
Grundsteuerge- 
setzes.
	        
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