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des bezüglichen gerichtlichen Urtheiles, Vergleiches 2c. 2c. mitzutheilen; erfor-
derlichen Falles hat auf rentamtliches Ansuchen Aktenmittheilung zu erfolgen.
Die Anmeldung kann sofort nach eingetretener Rechtswirksamkeit der
Besitzändexung stattfinden; sie soll längstens in den ersten acht Tagen des
der Rechtswirksamkeit nächstfolgenden Monats vollzogen sein.
Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in
Art. 94 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 95 Abs. 1 der Suhbhastationsordnung.
§. 7.
Für die Verwaltungsbehörden haben in Ansehung der Art der
Erfüllung der Anmeldepflicht die in §. 6 Abs. 1—4 ertheilten Vorschriften
zur entsprechenden Anwendung zu kommen.
§. 8.
Die Bezirksgeometer haben die ihnen obliegende Anmeldepflicht
durch Uebergabe der nach bestehender Vorschrift angefertigten Ummessungs-
operate an das Rentamt zu erfüllen.
§. 9.
Die den Parteien obliegende Anmeldepflicht ist in Fällen, in welchen
sich die Besitzänderung unbeweglicher Sachen durch Abgang bei dem einen
und Zugang bei dem anderen Besitzer vollzieht, von dem Erwerber, in Fällen
einer Aenderung des katastrirten Besitzes selbst von dem Besitzer zu erfüllen.
Diieselben sind gehalten, dem Rentamte, in dessen Bezirk die Realität
liegt, längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage der Besitzänderung an
gerechnet, dieselbe unter Bezeichnung der Objekte und des die Aenderung ver-
anlassenden Vorganges mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
§. 10.
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Anmeldepflicht ist durch die Rent-
ämter zu kontroliren. Dieselben haben hiebei, soweit erforderlich, die Beihilfe
der staatlich autorisirten und verpflichteten Geometer in Anspruch zu nehmen.
53.
Zu §. 73 des
Grundsteuerge-
setzes.