(53 )
auf die Kuhfuhrt bei Antons oberhalb Dresden,
die Fuhrt bei Uebigau und Mikten,
die Fuhrt bei Niederwartha,
die Leichte bei Soͤrnewitz,
die Fuhrt bei Meissen,
die Klosterschwebe unterhalb Meissen,
die rauhe Fuhrt bei Niederwunschwitz,
die Klingnerfuhrt bei Dispar,
die Fuhrt am Hirschsteiner Mittelhaͤger,
die Riesaer Steine,
die Leichte bei Zschaͤpa,
die Fuhrt bei Strehla und
die Fuhrt bei den Katzschhaͤusern an der Preußischen Grenze.
8 3. Die Beschwerung des Steuers darf nicht anders als mit ordentlichen, gegen
das Herausfallen der Steine gehoͤrig verwahrten Steinkaͤsten, oder mit festgebundenen Stei—
nen oder Metallstuͤcken geschehen.
8 4. Wer Steine uͤber Bord in das Fahrwasser wirft oder aus Nachlaͤssigkeit fal-
len laͤßt, wird strafbar und zwar erhoͤhet sich die Strafbarkeit, wenn solches absichrlich
und auf Leichtstellen geschieht und wenn es nicht sofort von dem Contravenienten selbst
angezeigt und die Herausnahme der eingeworfenen Steine veranstaltet wird. Außerdem
hat derselbe alle dadurch erwachsende Schaͤden zu ersetzen und die Kosten, welche die
Herausnahme der Steine verursacht, zu tragen.
§ 5. Wer obigen Vorschriften zuwiderhandelt, verfaͤllt in eine Geldbuße von einem
bis zehn Thalern oder verhälenißmäßige Gefängnißstrafe.
§ 6. Die Hauptzoll= und Haupesteuerämeer zu Schandan, Pirna, Dresden und
Meißen haben die Untersuchung dieser Contraventionen zu führen und darüber zu erkennen.
Oresden am 27sten Mai 1841.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Winckler.
Letzte Absendung: am 12ten Juni 1841.