Gesetz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
10tes Stück vom Jahre 1841.
,-
M 33.) Bekanntmachung,
die Sparcassen- und Leihhausordnung fuͤr Borna betreffend;
vom 10ten Juni 1841.
Nachsiehend wird vom Ministerium des Innern das unterm heutigen Tage ergangene
Mlerhöchste Decrec zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welches die Errichtung einer Spar-
cassen= und Leihanstalt für die Stad" Borna genehmigt und der mit vorgelegten Spar-
cossen= und Leihhausordnung, einschließlich der in den nachstehend abgedruckten §§ 12, 13
und 14 der Sparcassenordnung, sowie § § 17, 23, 24, 26 und 27 der Leihhausord-
nung enthalenen Abweichungen vom gemeinen Rechte, die nachgesuchte Bestätigung Aller-
gnädigst ertheile hat, dergestalt, daß dem Inhalt dieser Statuten in allen Punkten gebüh-
rend nachzugehen ist.
Dresden, am 10ten Juni 1841.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzuer.
Deeret
wegen Bestätigung der Sparcassen; und Leihhausordnung
für die Stadt Borna.
Wa3, Friedrich August, von GO#### Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
chun hiermit kund, daß Wir, auf den Vortrag Unsrer Ministerien der Justiz und des
Innern, die von dem Stadtrathe zu Borna mit Beistimmung des größern Bürgeraus-
1841.