Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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l 26. 
Ein Verbot gegen Ausantworcung bei dem Leihhause stehender Pfänder oder Hülfs- 
vollstreckung in selbige, finder so wenig state, als, mie Ausnahme des § 23 Gesagten, 
das Verlangen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde; wie denn 
auch, namentlich bei entstehendem Concurse zu dem Vermögen des Eigenthümers, das Leih- 
haus nut gegen von der Masse zu bewirkende volle Zahlung der Schuld und Rückgabe 
des Pfandscheins die Pfänder auszuantworten gehalten ist. 
8217. 
Ausnahmen gegen die Vorschriften der gegenwaͤrtigen Leihhausordnung, mithin auch 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die darin angedroheten Rechtsnachtheile 
findet nicht statt. 
2c. 20. / 
  
M 34.) Decret 
wegen Bestaͤtigung des Actienvereins der Kammgarnspinnerei zu Pfaffendorf; 
vom 26sten Juni 1841. 
D. Ministerium des Innern hart, auf Ansuchen des Directorium und des Ausschusses 
des Actienvereins der Kammgarnspinnerei zu Pfaffendorf, den für diesen Accienverein ent- 
worfenen Statuten im Einverständnisse mic dem Justizministerium die gebetene Bestäri- 
gung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Ge- 
naueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und von mir, dem Scaatsminister des Innern, unter Beidruckung des Mi- 
nisterialsiegels, eigenhändig vollzogen worden. 
Dresden, den 26sten Juni 1841. 
Ministerium des Innern. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
Demuth. 
 
	        
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