Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

13) Competen; und Unter— 
suchungsverfahren. 
1.) Ermittelung der Ruͤben- 
menge durch Verwiegung. 
Zu §#2 des Gesetzes. 
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in && 14 und 37 des Seeuerstrafgesetzes vom 4Aren April 1838 Gesetzblatt vom J.hre 
1838, No. 46, Seite 348 fgd.] bestraft. 
15. Nächstdem leider auch dasjenige, was in den §§8 40 bis mit 48, 53 bis mit! 55, 
57, 62 und 63 bis mit 68 gedacheen Strafgesetzes bestimmt ist, auf die wegem der 
Rübenzuckersteuer vorkommenden Straffälle durchgängige Anwendung. 
& 16. Im Betreff der zur Untersuchung und Entscheidung in dergleichen Straffällen coom- 
petenten Behörden, sowie des hierbei zu beobachtenden Verfahrens ist demjenigen alllent, 
halben nachzugehen, was in dieser Beziehung durch das Gesetz vom 27 sten December 18833 
Gesetzsammlung von gedachtem Jahre No. 73, Seite 513 fgde.] in Verbindung mie 
dem Gesetz vom 1Aten December 1837 Gesetzblatt von gedachtem Jahre No. 57, 
Seite 178 fgde.] vorgeschrieben ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Käöniglüches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 #ten Juli 1841. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
„ 38.) Verordnung, 
die Rübenzuckersteuer betreffend, 
vom 12ten Juli 1841. 
W2, Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König#von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen zu weiterer Ausführung des unterm 1 2##en Juli dieses Jahres, wegen #e- 
steuerung des Runkelrübenzuckers, erlassenen Gesetzes, wie folge: 
§6 1. a) Das nach § 2 des Gesetzes den Maaßstab für die Steuererhebung bil- 
dende Gewicht der zur Zuckerbereicrung bestimmten Runkelrüben ist, ehe noch letztztere 
auf die Zerkleinerungsapparate (Reibe= oder Schneidemaschinen) gebrache werddden, 
von den Steuerbeamren durch Verwiegung zu ermitceln. Zu diesem Zwecke muß in 
, jeder Runkelrübenzuckerfabrik und in jeder von Letzeerer zwar getrennen, aber zur Wor- 
richtung der Rüben für die Zuckerbereitung dienenden Anstalt eine Waage nebst k den 
erforderlichen Gewichten vom Steuerpflichtigen am passenden Orte aufgestellt werden.). 
b.) Sind die Behälenisse, in welchen die Rüben zu den genannten Apparaten ge- 
bracht zu werden pflegen, von wesentlich übereinstimmender Größe, so kann die Gewichhes-
	        
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