Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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ermittelung, nach dem Ermessen des betroffenen Hauptsteuer- oder Hauptzollamtes, durch 
Probeverwiegung erleichtert werden. 
c.) Die bei dem Verwiegungsgeschaͤft erforderlichen Handdienste ist der Fabrikinha- 
ber verbunden, durch seine Arbeiter leisten zu lassen. 
d.) Endlich findet die Verwiegung getrockneter (gedörrter) Rüben, welche der Fa- 
brikinhaber Behufs der Verarbeitung auf Jucker in dem bezeichneten Zustande von ande- 
ren Personen käuflich oder in anderer Weise erworben hat, sofort bei ihrem Einbringen 
in das Bertriebslocal statt. 
6#2. Als Fabrikinhaber ist niche allein der Eigenthümer oder Besitzer, sondern auch der 2.) Wer als steuerpflichtiger 
Pochtinhaber einer Rübenzuckerfabrik anzusehen, dafern die Steuerhebestelle des Bezirks Fabrieinhaber anzusehen. 
von der erfolgten Verpachtung durch die ersteren rechtzeitig in Kenntniß gesetzt worden war. #zu 3 der Geseter. 
63. Ob und inwieweic die am Schlusse jeden Monars fällige Steuer dem Abgabe= 3.) Gestundung fälliger 
pflchtigen ferner gestundet werden könne, bleibet dem Ermessen und der Bestimmung Un= Steuern. 4 des Gesenes 
seres Finanzministerium vorbehalten. Zus eseter, 
6t4. a.) Eine Firation der Rübenzuckersteuer darf nur Fabriken von unbedeutendem 4.) Firation vn Rüben- 
Betriebsumfange, welche innerhalb einer Berriebsperiode (von der Rübenerndtre bis zur zcersteuen des Gesetzes 
Erschoͤpfung des Materials) weniger, als 6000 Centner roher Ruͤben verarbeiten, Zu “ 
bewilligt werden. 
b.) Die Höhe des Fixi ist eintretenden Falls auf Grund der angemelderen und 
feridirten Materialvorräthe und des angegebenen Rübenbedarfs überhaupt zu bemessen. 
Zc.) Während der auf eine Betriebsperiode zu beschränkenden Dauer des Fixations= 
vertrags unterbleibt die in & 1 angeordnete specielle Verwiegung der zu verarbeitenden 
Rüben, und es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebes statt. 
d.) Die übrigen Firationsbedingungen richten sich nach den Umständen des einzel- 
nen, in Frage befangenen Falles, unterliegen aber, sowie der Vertrag überhaupt, der 
sedesmaligen Genehmigung der Zoll= und Steuerdirection. 
e.) Die Fixationsverhandlungen werden von dem betroffenen Hauptsteuer= dder 
Hauptzollame geleicer, an welches daher auch der Steuerpflichrige seine dießfälligen An- 
träge und Erklärungen zu richten hat. 
I.) Sollte sich endlich im Laufe der Betriebsperiode herausstellen, daß die Menge 
der declarationsmäßig zu verarbeitenden Rüben von dem Steuerpflichtigen absichtlich 
zu gering angegeben oder sonst auf unerlaubte Weise vermehrt worden ist, so wird, 
abgesehen von dem deshalb einzuleitenden Strafverfahren (§ 13 des Gesetzes), der 
Errationsvertrag ohne Weiteres sofort wieder aufgehoben. 
65. a.) Wer, um Zucker aus Runkelrüben zu bereiten, eine Fabrikanlage machen oder 5.) Augemeine Anmeldung 
sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichret, dem Haupesteuer= oder Haupthollamee, derFabukankagen, Betrehe- 
in dessen Amtsbezirk die Fabrikanstale errichtet werden soll, solches sofort und minde. Zu ½ des Geseses. 
stns sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Berriebes schriftlich anzuzeigen und 
denselben spätestens sieben Tage vor dem Einrrice des letzteren Zeitpunctes nach 
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