Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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terem in dem Berriebslocal dergestalt reinlich aufbewahrt werden, daß solches auf Enfor- 
dern den Revisionsbeamten sogleich vorgelegt werden kann. Hiernächst ist auch diieses 
Exemplar den Anmeldungen der späteren Rubenzugänge jedesmal beizufügen, damit die 
amtlichen Nachtragungen auf demselben bewirkt werden können. 
13.) Beionderr Besimmu- # 13. Unserm Finanzministerium bleibt vorbehalten, diejenigen Bestimmungen und 
W der Iacker ereitun 3 aus Vorschriften, welchen der Abgabepflichtige und dessen Gewerbsgehülfen bei dem vereinügten 
Nüben und Colonialzucker. Betriebe der Juckerbereitung aus Runkelrüben und aus Colonialzucker sich zu unterwerfen 
Zu 10 des Gesetzes. haben, durch besondere Verordnung öffentlich bekanne zu machen. 
14.) Vorschriften wegen &# 14. a.) Jeder Inhaber einer Rübenzuckerfabrik ist verbunden, den mit der Con— 
antlichet Rerisucn und des trole beauftragten Steuerbeamten die Mitbenutzung eines im Fabrikgebaͤude befindlichem er— 
Berhastens gegenn ie contro- waͤrmten und mit den zum Schreiben erforderlichen Mobilien und Materialien ausgestatrreten 
Zu 12 des Gesetzes. Locals zum Aufenthalt, ingleichen die alleinige Benutzung eines verschließbaren Behälltnis- 
ses zur Aufbewahrung der amclichen Schriften und Notizen in gedachtem Local eünzu- 
rdumen. 
b.) Die in der Branntweinsteuerverordnung vom 4ten December 1833 (Gesetz- 
sammlung vom gedachten Jahre no. 60, S. 379 fg.) §§# 84 bis mit 89 rücksichprlich 
der Branntweinbrennereien und deren Inhaber enthaltenen Bestimmungen und Vorschrif- 
kken wegen der amtlichen Revisionen, sind auch in Bezug auf die Rübenzuckerfabrikem so- 
wohl von den Inhabern der letzteren, als von den Revisionsbeamten zu beobachten. 
15.) Dienstsiunden und ge- 
genseitiges Verhalten der 15. Wegen der Dienststunden und des gegenseitigen Verhaltens der Steuerp flich. 
Steuerpflichtigen und Beam= kigen und Beamten gilt dasjfenige, was in §§# 90 und 91 der angezogenen Brannt- 
ten im allgemeinen. weinsteuerverordnung vorgeschrieben ist, auch in Bezug auf die Rübenzuckersteuer. 
Zu 6u. 12 des Gesetzes. st · g 9 sch st/ ch zug f st 
16 llcbergangsbesiim- §6 16. Die Inhaber bereits bestehender Runkelrübenzuckerfabriken sind verpflicchter, 
mung. innerhalb der letzten drei Tage des Monates August 1841 ihre Vorräthee an 
Juckerfabrikaten und Halbfabrikaten dem Haupesteuer= oder Hauptzollamte des Bezzirks 
anzumelden und letzkeres ist befuge, die Richtigkeit der Anmeldung durch Revision der 
Waarenlager und nöthigen Falls durch Gewichtsermittelung zu prüfen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterzeichnet und Unser Ktönig- 
liches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 12ten Juli 1841. 
Friedrich Auguft 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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