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und zwar durchgängig einschließlich der in benannten Bezirken gelegenen Städte, Königlichen
und Patrimonial-Gerichte.
&2. Als Bau-- und Spritzensachverständige für die & 1 bezeichneten Bezirke sind mit dem
ihnen beigelegten Dienstprädicate Brandversicherungs- Inspector“ angestellt worden: für den
1sten und 2ten Bezirk der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Herrmann Treutler,
mit Beigebung zweier Assistenten, gegenwärtig in der Person der Architekten
Carl Gustav Winter und
Ludwig Schmidt,
allerseits in Dresden,
Zten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Johannes Theodor Kaiser zu Leisnig,
Aten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor
Carl Robert Friedrich Kanitz zu Leipzig,
5ten Bezirk, der vormalige Zwickauer Stadt-Bau-Inspector, Architekt
Carl Friedrich Emil Gutwasser zu Zwickau,
Sten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und gleichzeitige Lehrer an der Bauge-
werken= und Gewerbschule zu Plauen, Architekt
Ernst Otto Roßbach, ·
mit Beigebung eines Assistenten, gegenwärtig in der Person des Architekt
Heinrich Oskar Thuisko Götz,
beiderseits zu Plauen,
7ten Bezirk, der Architekt und frühere Taxations--Revisor
Friedrich August Krantz zu Annaberg,
Sten Bezirk, der Maschinenbauverständige und Architekt
Heinrich Ludwig Kato zu Chemnitz,
und für den
gten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und Architekt
Friedrich Clemens Berggoldt zu Freiberg wohnhaft.
Bei Erledigungs-, Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen hat jedesmal der zu-
nächst wohnende Inspector die Obliegenheit, die Geschäfte seines Nachbars zu besorgen.
#l3. Die Werths= und Schädenermittelungen für von Fabrikinhabern in den § 1
bezeichneten neun Bezirken und mithin in den gesammten alten Erblanden zur Versicherung
gelangenden Maschinen, gehenden und treibenden Zeuge und sonst versicherungsfähigen zum
Fabrikbetriebe gehörigen Geräthschaften, haben ausschließend durch den Maschinen-
bauverständigen, Brandversicherungs-Inspector Heinrich Ludwig Kato in Chemnitz zu erfolgen.
# 4. Um die für die Einreichung der vorgeschriebenen Catasternachträge in § 6 der
Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 bestimmten halbjährlichen Termine (die!] Monate
April und October) pünktlich inne halten und sonst den gesetzlichen Vorschriften Genüge
leisten zu können, hat die Obrigkeit dem betreffenden Brandversicherungs-Inspector