Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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und zwar durchgängig einschließlich der in benannten Bezirken gelegenen Städte, Königlichen 
und Patrimonial-Gerichte. 
&2. Als Bau-- und Spritzensachverständige für die & 1 bezeichneten Bezirke sind mit dem 
ihnen beigelegten Dienstprädicate Brandversicherungs- Inspector“ angestellt worden: für den 
1sten und 2ten Bezirk der Architekt und frühere Tarations-Revisor 
Herrmann Treutler, 
mit Beigebung zweier Assistenten, gegenwärtig in der Person der Architekten 
Carl Gustav Winter und 
Ludwig Schmidt, 
allerseits in Dresden, 
Zten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor 
Johannes Theodor Kaiser zu Leisnig, 
Aten Bezirk, der Architekt und frühere Tarations-Revisor 
Carl Robert Friedrich Kanitz zu Leipzig, 
5ten Bezirk, der vormalige Zwickauer Stadt-Bau-Inspector, Architekt 
Carl Friedrich Emil Gutwasser zu Zwickau, 
Sten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und gleichzeitige Lehrer an der Bauge- 
werken= und Gewerbschule zu Plauen, Architekt 
Ernst Otto Roßbach, · 
mit Beigebung eines Assistenten, gegenwärtig in der Person des Architekt 
Heinrich Oskar Thuisko Götz, 
beiderseits zu Plauen, 
7ten Bezirk, der Architekt und frühere Taxations--Revisor 
Friedrich August Krantz zu Annaberg, 
Sten Bezirk, der Maschinenbauverständige und Architekt 
Heinrich Ludwig Kato zu Chemnitz, 
und für den 
gten Bezirk, der vormalige Tarations-Revisor und Architekt 
Friedrich Clemens Berggoldt zu Freiberg wohnhaft. 
Bei Erledigungs-, Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen hat jedesmal der zu- 
nächst wohnende Inspector die Obliegenheit, die Geschäfte seines Nachbars zu besorgen. 
#l3. Die Werths= und Schädenermittelungen für von Fabrikinhabern in den § 1 
bezeichneten neun Bezirken und mithin in den gesammten alten Erblanden zur Versicherung 
gelangenden Maschinen, gehenden und treibenden Zeuge und sonst versicherungsfähigen zum 
Fabrikbetriebe gehörigen Geräthschaften, haben ausschließend durch den Maschinen- 
bauverständigen, Brandversicherungs-Inspector Heinrich Ludwig Kato in Chemnitz zu erfolgen. 
# 4. Um die für die Einreichung der vorgeschriebenen Catasternachträge in § 6 der 
Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 bestimmten halbjährlichen Termine (die!] Monate 
April und October) pünktlich inne halten und sonst den gesetzlichen Vorschriften Genüge 
leisten zu können, hat die Obrigkeit dem betreffenden Brandversicherungs-Inspector
	        
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