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85.
Sämmtliche in Gemäßheit des Edicts vom 1sten October 1818 creirte Cassenbillets,
sowohl die annoch im 20 Guldenfuße, als auch die bereits im 14 Thalerfuße gültigen, sollen,
zum Behufe deren gänzlicher Einziehung und Vernichtung, in der Zeit
vom 1 sten Januar bis mit 3 1sten December 1843
eingewechselt werden und sind demnach innerhalb dieses Zeitraums bei den § 4 genannten Aus-
wechslungscassen entweder gegen neue Cassenbillets umzutauschen, oder gegen baare Zahlung zu
realisiren.
Auf die im Werthe des 20 Guldenfußes cursirenden findet die gesetzliche Agiovergütung
à 2 pro Cemt mit:
2 Ngr. 5 pf. auf je 3 Thaler in Cassenbillets
1 6 = auf das einzelne 2 thälerige Cassenbillet
und
8 auf das einzelne 1 thälerige
Statt.
6.
Während der ersten 9 Monate der § 5 festgesetzten Einwechslungsfrist können die
ältern Cassenbillets vom Jahre 1818 nach wie vor bei allen Staatscassen in Zahlung ver-
wendet, während der letzten 3 Monate hingegen lediglich bei den Auswechslungscassen zu
Dresden und Leipzig zum Umtausch gebracht werden.
Es haben aber die Staatscassen dergleichen ältere Cassenbillets schon vom Beginne jener
Frist an nicht weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Central=
cassen mit einzusenden, oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. "
87T.
Wegen Anberaumung eines Präclusivtermins, von wo ab die uneingewechselten ältern
Cassenbillets gänzlich als werthlos zu betrachten, wird, nach Ablauf der 12 monatlichen
Einwechslungsfrist (§J 5), seiner Zeit das Nähere bestimmt werden.
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