Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Erfolgt diese Erklärung binnen der von der Obrigkeit zu bestimmenden Frist, nach Be- 
finden auf Erinnern, nicht, so ist der Schlußbestimmung des Aten § des Gesetzes vom 
#vten März 1839 nachzugehen. 
+& 11. Mitglieder unbestätigter Actienvereine sind in keinem Falle stimmberechtigt. 
Bei Actienvereinen hingegen, welche vom Ministerio des Innern bestätigt worden, 
sid — die Entrichtung des gesetzlichen Gewerbesteuerbetrags vorausgesetzt — alle Besitzer 
einer oder mehrerer Actien, welche als Directoren, oder unter einer sonstigen Benennung der 
luifenden Geschäftsverwaltung vorstehen, und in dieser Eigenschaft statutenmäßig gewählt, 
md beziehendlich bekannt gemacht worden sind, zwar nicht wählbar, aber stimmberechtigt 
(Wahlgesetz § 23), insofern sie die allgemeinen persönlichen Erfordernisse zur Stimmberech- 
tigung besitzen. 
Berg= und Hüttenwerksgewerkschaften, welche Handels= oder Fabrikgeschäfte betreiben, 
sind den bestätigten Actienvereinen gleich zu achten. 
& 12. Die § 5, b und c des Gesetzes vom vten März 1839 geordneten Erforder- 
nisse beziehen sich nur auf die Wählbarkeit als Abgeordneter, mithin nicht auf die Stimm- 
bercchtigung oder die Wählbarkeit als Wahlmann. Einer Bescheinigung derselben bedarf es 
nu in dem Falle, wenn der Obrigkeit, ihrem pflichtmäßigen Erachten nach, ein Zweifel 
deöhalb beigeht. 
Das Erforderniß der dreijährigen Zeitdauer (vergl. Verordnung vom 30sten Mai 1836 
zu §.5, b, 8, 22 und 56) ist jedoch nicht allein auf den Aufenthalt, sondern auch auf 
die, während dieser Zeit stattgehabte Entrichtung eines Wewerbesteuerbeitrags zu beziehen, wenn 
dieser auch früher nicht gerade die § 3, c des Gesetzes vom 7ten März 1839 vorgeschrie- 
bene Höhe erreicht hat. " 
8 13. Nach erfolgter Einreichung der Verzeichnisse der Stimmberechtigten und Wähl- 
baren an den Wahlcommissar, hat dieser solche mit dem § 7 erwähnten, von der Kreisdirection 
zu dem Ende ihm mitzutheilenden, Verzeichnisse zu vergleichen, auch sonst zu prüfen, soweit 
nöthig, zu berichtigen (Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 48) und nach dessen Er- 
folg auf deren Grund die Wahlliste, welche bei diesen Wahlen sowohl die Stimmberechtig- 
ten, als die zu Wahlmännern und Abgeordneten Wählbaren umfaßt, nach dem Schema 
zub C. auszufertigen. 
# 14. Die Wahlliste ist vom Commissar, vollzogen und besiegelt, an denjenigen Orten 
des Wahlbezirks, welche ihm hierzu geeignet erscheinen, und zwar mit Ausnahme des zwei- 
ten Wahlbezirks, mindestens in zwei Städten desselben vierzehn Tage lang öffentlich aus- 
zuhängen (Wahlgesetz § 51), in einem oder dem andern zu amtlichen Bekanntmachungen 
bestimmten Provincialblatte abzudrucken, und jedem Stimmberechtigten in einem gedruckten 
Eremplare mitzutheilen. Außerdem mag der Commissar auch sonst in geeigneten Provincial=
	        
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