Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

  
Geseh--und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
10%" Stück vom Jahre 1843. 
  
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einige Bestimmungen über den Schuldarrest betreffend; 
vom 2östen August 1843. 
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haben für nöthig erachtet, über den Schuldarrest und das dabei zu beobachtende Verfahren 
einige gesetzliche Bestimmungen zu treffen, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, hiermit Folgendes: 
§ 1. Schuldarrest ist nicht anzulegen, wenn der Schuldner das 70ste Jahr des 
Alters angetreten hat. 
Wenn ein Schuldner beim Beginnen des 70sten Lebensjahres im Schuldarrest begriffen 
ist, so wird er daraus jedenfalls sofort entlassen. 
#s#2. Der Schuldarrest kann nicht nachgesucht werden: 
1.) gegen den Ehegatten, so lange nicht auf Trennung des Ehebandes oder beständige 
Scheidung von Tisch und Bette rechtskräftig erkannt worden ist; 
2.) gegen Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, ingleichen gegen Stief= und 
Schwiegerältern, so lange das Affinitätsverhältniß dauert; 
3.) gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister. 
Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genann- 
ten Personen durch Inrestaterbfall, oder durch ein freiwillig vollzogenes Geschäft unter den 
Lebenden oder auf den Todesfall (mithin auch durch Testament) übertragen worden ist. 
Ausgenommen von dieser letzten Bestimmung sind jedoch die Fälle der, mittelst wechsel- 
rechtlicher Begebung im eigentlichen Wechselverkehr vorkommenden Uebertragung wechsel- 
mäßiger Forderungen an dritte Personen. 
1843. 16
	        
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