Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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b) Teiche und für Gewerbe bestimmte Gewässer und 
) Gebäude. 
Grundlage der Grundsteuer. 
§6#l 3. Die neue Grundsteuer wird von dem nach vorausgegangener Vermessung und Ab- 
schätzung ermittelten Reinertrage der § 2 bemerkten Gegenstände nach Steuereinheiten 
erhoben. Auf je — 10 Agr. — dieses Reinertrages wird eine Steuereinheit gelegt. 
Befreiungen von der Grundsteuer. 
& 4. Befreit von der Grundsteuer bleiben: 
a) die im Eigenthume des Staats befindlichen, sowie den beiden Landesschulen 
Meißen und Grimma gehörigen Gebäude und Grundstücke, 
b) sämmtliche Kirchen und dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, 
I) die zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Oberflächen, als: Gottes- 
äcker oder Begräbnißplätze, Marktplätze, Straßen, Communications-- und sonstige öffent- 
liche Wege u. s. w. 
d) Oedungen und keiner Benutzung fähige Flächen, als: sterile Sandschollen, Stein- 
und Kieshorste, ungangbare Haldensturze, wüste Flußufer u. s. w. 
e) Flüsse, Bäche, Lachen und Moräste, 
f) Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servitute und dergleichen. 
Bestimmung der nach Steuereinheiten zu leistenden Geldbeträge. 
§5. In dem Finanzgesetze wird für jede Finanzperiode diejenige Zahl von Pfennigen 
bestimmt, die von einer Steuereinheit in vier Terminen, und zwar den 1sten Februar, 
den Isten Mai, den 1sten August, den 1sten November, nach Maaßgabe der Cataster, 
binnen der ersten 14 Tage nach Eintritt eines jeden Termins zu entrichten ist. Wenn 
die finanzgesetzlich von jeder Steuereinheit zu entrichtenden Pfennige sich nicht füglich in 
vier gleiche Raten vertheilen lassen, so wird Unser Finanzministerium den Betrag der 
terminlichen Raten bestimmen. 
Wegfall bisheriger Steuern. 
66. Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems erlöschen folgende Steuern und 
Abgaben, die bisher vom Grundeigenthume und den damit verbundenen Realgerechtsamen 
und Nutzungen, entweder unmittelbar, oder mittelbar, an eine Staatscasse von Com- 
munen und Privatpersonen oder sonst entrichtet worden sind, und zwar: 
a) in den Erblanden, 
die Schock-, Quatember= und Aceisgrundsteuern, Cavalerieverpflegungs-, sowie 
Portions= und Rationsgelder, Donativ= und andere ritterschaftliche Beiträge, die
	        
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