Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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betrage die Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem hiernach verbleibenden Betrage sind, 
unter Hinzurechnung des ersten Tausend, welches jevenfalls ohne Abzug zu lassen ist, Mi- 
litärleistungseinheiten zu bilden. Geht in diesem Betrage die Summe von 500 nicht rein 
auf, so ist das Mehrere im Ortscataster als Bruchtheil einer Militärleistungseinheit in 
Ansatz zu bringen. 
Ausgleichung unter den Quartierträgern. 
& 11. Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung 
in den Gemeinden selbst anlangt, so kann solche nur nach den in § 9 unter c. zur Auf- 
rechnung kommenden Steuereinheiten erfolgen. 
Beitragspflicht der Forenser. 
& 12. Außer denjenigen mit bewohnbaren Gebäuden nicht versehenen Grundstücken 
eines Flurbezirks, deren Besitzer in dem Bezirke sich wesentlich nicht aufhalten (Forenser), 
sind auch die Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von dem Orte, in dessen Flurbezirke 
sie liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen, deshalb auch die auf selbigen haftenden Steuerein- 
heiten in dem Militärleistungscataster dieses Orts mit aufzuführen und aufzurechnen. 
Wenn Besitzer von dergleichen Grundstücken in dem Flurbezirke sonst keine Gebäude 
besitzen, in denen sie die auf sie kommende Einquartierung unterzubringen vermögen, auch 
wegen Uebernahme der Letztern mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, 
so sind sie berechtigt und verpflichtet, ihrer Verbindlichkeit durch Ueberlassung der ordonnanz- 
mäßigen Vergütung aus der Staatscasse und einen Geldzuschuß bis zur Hälfte dieser Ver- 
gütung gegen die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht 
bewohnbar sind. 
Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen jedoch dann 
den hinsichtlich der besondern Vereinbarung und der Geldausgleichung für die Forenser auf- 
gestellten Regeln. 
Vertheilung der Einquartierung. 
§ 13. Bei Vertheilung der Einquartierung (§ 5) auf die einzelnen Orte und die 
Rittergüter, sowie solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rittergutseigenschaft haben, aber 
zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß, wenn nicht in einzelnen Fällen besondere dienstliche Rücksichten und militärische Erfor- 
dernisse eine Ausnahme nöthig machen, in der Regel über drei, vier bis fünf Köpfe auf 
eine Militärleistungseinheit nicht berechnet und eingelegt werden.
	        
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