Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Theilnahme an den Gemeindeverhandlungen über Militärleistungen von 
Seiten der Besitzer solcher Güter, welche von den Gemeinde- 
bezirken ausgeschlossen sind. 
& 14. Den Besitzern von Ritter= und den §& 13 bezeichneten Gütern bleibt nach- 
gelassen, an den Gemeindeverhandlungen und Berathungen über Militärleistungen und dar- 
auf sich beziehende Ausgleichungen, sofern diese Güter der Gemeinde gegenüber dabei be- 
theiligt sind, in Person, oder durch Beauftragte, wozu sie auch ihre Officianten bestellen 
können, Theil zu nehmen. 
Bei entstehender Meinungsverschiedenheit und wenn sie durch einen Beschluß der Ge- 
meinde, oder der Gemeindevertreter ihre Güter benachtheiligt finden, tritt das & 47 der Land- 
gemeindeordnung vorgeschriebene Verfahren ein. 
Haben sie an den Versammlungen in der Gemeinde weder persönlich, noch durch Be- 
auftragte Theil genommen, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Gemeinderaths 
zu hören. 
Vergütung der Militärleistungen. 
§ 15. Der in Gemäßheit des ersten Theils der Ordonnanz zwischen der Vergütung 
der Standeinquartierung und der bei Märschen, Cantonnements und Commando's bestehende 
Unterschied wird hiermit aufgehoben und als einfacher Satz für den ordonnanzmäßigen Quar- 
tieraufwand bei Märschen, Cantonnements und Commando's, unter Wegfall der dießfall- 
sigen Sätze in §§ 127 und 130 verbunden mit § 135 des ersten Theils der Ordennanz, 
eine Vergütung von monatlich 
einem Thaler — —, 
bei einzelnen Tagen von 
einem Neugroschen täglich, 
für den Kopf gewährt. 
Fortsetzung. 
§# 16. Die § 128 des ersten Theils der Ordonnanz angegebenen Portions= und Ra- 
tionsvergütungen werden dergestalt abgeändert und erhöht, daß statt derselben 
für eine Speiseportion — 2 Neugroschen 5 Pfennige, 
für eine Brodportion — 1 Neugroschen — — -, 
für jede leichte Ration — 5 Neugroschen 5 Pfennige, 
für jede schwere Ration — 6 Neugroschen 5 Pfennige 
zu vergüten sind. 
1843. 20
	        
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