Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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len, so wird dieß nicht ohne besondere Bewilligung des Vorstandes der Deputation, oder, 
nach dessen Ermessen, der Genehmigung des Stadtrathes zu gestatten sein. 
Im Gewährungsfalle wird das Pfand, nach geschehener Taration, genau besichtigt und 
in Gegenwart sowohl des Versetzers, als der betreffenden Leihhausofficianten eingesiegelt, 
auch mit dem Leihhaussiegel bedruckt. Es muß jedoch die Aufsfiegelung bei jeder Prolon- 
gation zum Behuf anderweiter Besichtigung und Taration wiederum erfolgen; sobald aber 
ein Pfand verstanden ist, wird dasselbe sofort, auch in Abwesenheit des Versetzers, entsiegelt 
und öffentlich versteigert. 
& 7. Die Zeit der Wiedereinlösung der Pfänder wird in der Regel auf ein Jahr ge- 
stellt; bei Staatspapieren und städtischen Obligationen aber nicht über sechs Monate. Bei 
solchen Pfändern, wo eine lange Aufbewahrung unter besonderen Umständen bedenklich er- 
scheint, namentlich bei Tuch und Tuchkleidern, behält sich die Deputation in jedem einzel- 
nen, ihr unter solchen Umständen von der Leihhauserpedition anzuzeigenden Falle die Be- 
stimmung der Verfallzeit ausdrücklich vor. 
& 8. Unter einem Thaler wird nicht ausgeliehen und 
auf Staatspapiere und städtische Obligationen 
Dreiviertheil des Tagescourses, 
auf Pretiosen 
Ein Drittheil und nicht leicht die Hälfte des Tarwerthes 
auf Gold, Silber, Kupfer, Messing, Zinn und dergl. 
Dreiviertheil des innern Werthes, 
auf Leinwand, seidene und wollene Zeuge, Kleidungsstücke, Wäsche und Betten 
die Hälfte des Taxrwerthes' 
gegeben. 
Bei Darlehnen auf Juwelen über 500 Thlr. — — ist vorher die Genehmigung 
des Vorstandes der Deputation oder, nach dessen Ermessen, die des Stadtrathes einzuholen. 
§9. Die von den Darlehnen zu bezahlenden Zinsen bestehen in sechs vom Hundert. 
* 10. Sobald die Würderung eines Pfandstücks Behufs der Geldaufnahme erfolgt 
und das Pfandgeld bestimmt ist, erhält der Versetzer nebst dem Gelde den Pfandschein, für 
welchen er an Schreibe= und Würderungsgebühren 
bei Darlehnen bis mit 20 Thlr. vom Thaler 1 Pfennig 
"D - — 30 = überhaupt 3 Nar. 
- - - = 40 „ - 4 
- - 2 - 50 - - 5 - 
- . - : 60 = 2 6 
- - 2 70 = 2 7. 
- 2 2 - 80 - - 8 -
	        
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