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len, so wird dieß nicht ohne besondere Bewilligung des Vorstandes der Deputation, oder,
nach dessen Ermessen, der Genehmigung des Stadtrathes zu gestatten sein.
Im Gewährungsfalle wird das Pfand, nach geschehener Taration, genau besichtigt und
in Gegenwart sowohl des Versetzers, als der betreffenden Leihhausofficianten eingesiegelt,
auch mit dem Leihhaussiegel bedruckt. Es muß jedoch die Aufsfiegelung bei jeder Prolon-
gation zum Behuf anderweiter Besichtigung und Taration wiederum erfolgen; sobald aber
ein Pfand verstanden ist, wird dasselbe sofort, auch in Abwesenheit des Versetzers, entsiegelt
und öffentlich versteigert.
& 7. Die Zeit der Wiedereinlösung der Pfänder wird in der Regel auf ein Jahr ge-
stellt; bei Staatspapieren und städtischen Obligationen aber nicht über sechs Monate. Bei
solchen Pfändern, wo eine lange Aufbewahrung unter besonderen Umständen bedenklich er-
scheint, namentlich bei Tuch und Tuchkleidern, behält sich die Deputation in jedem einzel-
nen, ihr unter solchen Umständen von der Leihhauserpedition anzuzeigenden Falle die Be-
stimmung der Verfallzeit ausdrücklich vor.
& 8. Unter einem Thaler wird nicht ausgeliehen und
auf Staatspapiere und städtische Obligationen
Dreiviertheil des Tagescourses,
auf Pretiosen
Ein Drittheil und nicht leicht die Hälfte des Tarwerthes
auf Gold, Silber, Kupfer, Messing, Zinn und dergl.
Dreiviertheil des innern Werthes,
auf Leinwand, seidene und wollene Zeuge, Kleidungsstücke, Wäsche und Betten
die Hälfte des Taxrwerthes'
gegeben.
Bei Darlehnen auf Juwelen über 500 Thlr. — — ist vorher die Genehmigung
des Vorstandes der Deputation oder, nach dessen Ermessen, die des Stadtrathes einzuholen.
§9. Die von den Darlehnen zu bezahlenden Zinsen bestehen in sechs vom Hundert.
* 10. Sobald die Würderung eines Pfandstücks Behufs der Geldaufnahme erfolgt
und das Pfandgeld bestimmt ist, erhält der Versetzer nebst dem Gelde den Pfandschein, für
welchen er an Schreibe= und Würderungsgebühren
bei Darlehnen bis mit 20 Thlr. vom Thaler 1 Pfennig
"D - — 30 = überhaupt 3 Nar.
- - - = 40 „ - 4
- - 2 - 50 - - 5 -
- . - : 60 = 2 6
- - 2 70 = 2 7.
- 2 2 - 80 - - 8 -