Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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bei Darlehnen bis mit 90 Thlr. überhaupt 9 Ngr. 
"6 - - „: 100 - - 10 = 
und in diesem Verhältnisse zu 1 pro Cent mehr zu entrichten hat. 
11. Die Pfänder selbst werden in das Taxations-, auch Haupt-, Pfand= und 
Gegenbuch eingetragen, mit der Nummer des Pfandscheins bezeichnet und aufbewahrt, auch 
so viel möglich vor Staub und Unreinigkeit gesichert. Uebrigens sind zu Abwendung 
von Feuersgefahr alle vorschriftmäßige und sonst zweckdienliche Vorkehrungen getroffen; 
außerdem soll noch zu größerer Beruhigung der Pfandeigenthümer wegen besorglichen 
Brandschadens die Gesammtheit der Pfänder, mit alleiniger Ausnahme der Staatspapiere, 
städtischen Obligationen, Pretiosen, Juwelen, Perlen, goldenen und silbernen Gegenstände, 
als welche durch die Art ihrer Verwahrung vor solchen Unfällen hinlänglich geschützt 
sind, nach Höhe von zusammen 50,000 Thlr. — —, als dem ohngefähren in eintre- 
tenden Fällen anzunehmenden Durchschnittsbetrage deren Taxwerths, auf alleinige Kosten 
der Leihhausanstalt, mit 25,000 Thlr. — — bei der Leipziger Feuerversicherungsge- 
sellschaft und mit 25,000 Thlr. — — bei einem anderen Feuerassecuranzinstitute ver- 
sichert und, bei wirklich eintretendem Verluste des Pfandes durch Feuer, dessen Eigen- 
thümer die, aus der Assecuranzanstalt eingehende Vergütung nach Verhältniß des Tax- 
werths seines Pfandes zu dem Gesammttarwerthe der assecurirten Pfänder, nach Höhe 
von zusammen 50,000 Thlr. — — gerechnet, gewährt werden. 
Eine andere und weitere Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes eines durch Feuer 
verloren gegangenen Pfandes aber liegt dem Leihhause und der Commun nicht ob, wie 
auch für Schaden, den die Pfänder außerdem durch äußere Gewalt, oder durch das blose 
Liegen, Mottenfraß u. s. w. ohne Verwahrlosung und Schuld der Beamten erleiden, die 
Anstalt nicht stehen kann. 
Bei etwaigem Verluste des Pfandes haftet das Leihhaus lediglich für den Tax- 
werth. 
# 12. Jach Ablauf der auf dem Pfandscheine bemerkten Zeit, hat die Verlän- 
gerung nicht statt und eben so wenig kann, gegen Zurücknahme eines Theils des Pfan- 
des, einzelne oder abschlägliche Bezahlung angenommen werden. Würde aber der Produ- 
cent des Pfandscheines bei zu Ende gehender kürzerer oder längerer Frist und noch vor 
deren Verfluß um fernere Gestundung ansuchen und die verfallenen Zinsen entrichten, so 
kann, wenn das Pfand von den Leihhausofficianten und dem Taxator anderweit unter- 
sucht und, daß solches in Kurzem einer Verschlechterung nicht unterworfen sei, befunden 
worden, die Gestundung zwar gegeben werden, jedoch wird auf solchen Fall der vorige 
Pfandschein zurückgenommen und statt dessen, gegen Erlegung der § 10 festgesetzten Wür- 
derungs= und Schreibegebühren, ein neuer Schein unter der laufenden Nummer ausge- 
fertigt.
	        
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