Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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aufgefunden, so wird sofort der Verlust des Pfandscheines angemerkt, auch auf Verlangen 
des Anmelders und gegen Erlegung der erwachsenen Kosten solches in den Leipziger Zei— 
tungen und in dem hiesigen Anzeiger, oder durch Anschlag bekannt gemacht und der In— 
haber aufgefordert, sich mit dem Pfandscheine bei der Expedition zu melden. Erfolgt 
eine solche Meldung vor dem Tage, an welchem der Auctionscatalog zum Druck beför- 
dert wird, und der Besitzer behauptet ein Recht an dem Scheine zu haben, so wird die 
Sache zur Erbrterung an das Stadtgericht zu Dresden abgegeben, außerdem wird sodann 
dem Anzeiger, wenn er zuvor seine Anzeige und das Eigenthum an dem Pfande bei 
dem Stadtrathe zu Dresden oder einer von diesem regquirirten Behörde eidlich bestärkt 
hat, das Pfand gegen Leistung der schuldigen Zahlung, wozu auch die durch den Ver- 
zug vermehrten Zinsen und wenn das Darlehn über Drei Thaler beträgt, die Auctionsko-= 
sten zu schlagen sind, verabfolgt und der Schein für erloschen und unwirksam erklärt. 
Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlustes eines 
Pfandscheines später oder erst nach erfolgter Versteigerung des Pfandes, wobei aber eben- 
falls die genaue Beschreibung des Pfandes und andere Kennzeichen in der obgedachten 
Maaße anzugeben sind, so erfolgt zwar in dem Falle, wenn ein Ueberschuß des Erlöses 
vorhanden ist, auf Verlangen und auf Kosten des sich Gemeldeten ebenfalls die obgedachte 
Aufforderung in den öffentlichen Blättern, der Ueberschuß aber bleibt (dafern nicht der 
Inhaber des Scheines sich meldet, als welchenfalls sodann die Entscheidung über beider- 
seitige Ansprüche dem Stadtgerichte zu Dresden zu überlassen ist,) annoch die § 17 be- 
stimmte Zeit von einem Jahre nach der Versteigerung bei dem Leihhause im Deposito 
und ist erst nach Ablauf dieses Zeitraumes dem sich hierzu Gemeldeten, nach dessen vor- 
gängiger eidlicher Bestärkung seiner Anzeige, unter Abzug der Zinsen und Kosten zu 
verabfolgen. 
Meldet aber dieser auf den Ueberschuß Anspruch Machende sich binnen Jahresfrist 
nach Ablauf des gedachten Jahres nicht wieder, so fällt sodann der Ueberschuß der Leih- 
hauscasse anheim und findet ein Anspruch deshalb weiter nicht statt. 
§ 19. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem etwa 
auf rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu 
berücksichtigen sind — abhanden gekommen und vor deren Versatze beim Leihhause mit 
genauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung 
möglich wird, angezeigt worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen drei Mona- 
ten, von der Anzeige (welche bei dem Leihhause in einem besonderen hierzu bestimmten 
Buche zu bemerken ist,) an gerechnet, in unveränderter Gestalt angenommen worden ist; 
so kann der Eigenthümer auf vorher beim Stadtrathe zu Dresden oder der von diesem re- 
quirirten Behörde bewirkte eidliche Bestürkung des Eigenthums und seiner Anzeige die 
Sache unentgeldlich vom Leihhause zurückfordern. Dagegen, wenn die Sache vor der
	        
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