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Anzeige schon verpfändet war, oder sie in veraͤnderter Gestalt zum Leihhause gebracht
wurde, oder nicht mit genügender Sicherheit in Folge der Anzeige erkannt werden konnte,
sowie jedenfalls, wenn der Versatz erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt, kann der-
jenige, welcher sich als Eigenthümer in der vorgedachten Maaße legitimirt, nur gegen
Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und etwanigen sonstigen Ge-
bührnissen, oder wenn das Pfand zur Auction bereits ausgesetzt sein sollte, nach dessen
Abzug vom Erlöse, das Pfand oder rücksichtlich den Ueberschuß des Erlöses ausgeant-
wortet erhalten. «
Kann der Eigenthümer in diesen Fällen den Pfandschein nicht zurückliefern, so fin—
det dasselbe Verfahren statt, wie es im vorigen 1 8ten § bei Entwendung des Pfand-
scheines vorgeschrieben worden.
Es kann aber in diesen Fällen sowohl, als in denen des § 18 der Eigenthümer,
wenn er hinreichende Sicherheit bestellt, nach dem Ermessen der Leihhausdeputation frül.
her in den Besitz seiner Sachen oder resp. des Auctionsüberschusses gesetzt werden.
§20. Dafern ein Versetzer mit Tode abginge und unter seinen Erben wegen der
Erbschaft Streit entstünde, so kann eine Verkümmerung des versetzten Pfandes, außer in
dem Falle gegründeten Verdachts, daß der Pfandschein entwendet worden, und deshalb ge-
schehener Anzeige beim Leihhause, nicht angenommen werden, vielmehr liefert das Leihhaus
das Pfand gegen Erstattung des Darlehns und der Zinsen, unter Rückgabe des ausgestell-
ten Pfandscheines, an den Inhaber des letzteren unweigerlich ab, oder verfährt nach der
Verfallzeit mit der Auction. 6
& 21. Ein Verbot gegen Ausantwortung bei dem Leihhause stehender Pfänder oder
Hülfspollstreckung in selbige, findet so wenig statt, als, mit Ausnahme des § 19 Gesag-
ten, das Verlangen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde.
§J# 22. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheines in Concurs, so ist das Leihhaus
keinesweges gehalten, das Pfand zur Concursmasse auszuantworten, oder seine Forderung
beim Creditwesen zu liquidiren; sondern es hat vielmehr der geordnete Gütervertreter we-
gen Einlösung des Pfandes und sonst dieser Leihhausordnung gemäß sich zu bezeigen, wi-
drigenfalls vom Leihhause mit Versteigerung des Pfandes oder resp. dessen Verkauf nach
dessen Verfallzeit verfahren und nur der nach Abzug des Darlehns, der Zinsen und Auc-
tionsgebühren verbleibende Ueberschuß auf Anmelden des Gütervertreters binnen der vor-
schriftmäßigen Frist zur Concursmasse verabfolgt wird.
6#23. Dafern wegen versetzter Pfänder Streitigkeiten entstünden, hat die Leihhaus-
deputation, wie § 1 gedacht, auf Erledigung derselben durch Veranstaltung mündlichen Ver-
hörs unter den Betheiligten hinzuwirken, und nach Befinden letztere mit Bescheidung zu
versehen, unbeschadet des Rechtsweges in den dazu nach Vorschrift der Gesetze geeigneten
Fällen. "
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