Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Bestandtheilen eines zusammen- 
gesetzten Schulbezirks entscheidet nicht die Stimmenmehrheit, sondern zunächst die vorge- 
setzte Schulinspection und wenn ein betheiligter Stadtrath, oder der Besitzer eines zu dem 
Schulverbande gehörigen Rittergutes, Mitglied derselben ist, die vorgesetzte Consistorial= 
behörde. 
& 4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Theilnehmer an einem 
Schulverbande, dessen Bezirk mit dem Gemeindebezirke nicht zusammenfällt, erfolgt durch 
die Vorstände der, nach § 3 zur Beschlußfassung in Angelegenheiten derselben compe- 
tenten Corporationen, und beziehendlich durch die Besitzer der § 3 erwähnten einzelnen 
Grundstücke, oder deren Stellvertreter selbst. 
Die hierauf bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vollziehung durch 
die gedachten Personen. 
8 5. a) In zusammengesetzten Schulbezirken auf dem Lande ist, nach 8 72 des 
Volksschulgesetzes vom 6ten Juni 1835, aus dem Mittel der, laut § 3 des gegenwär- 
tigen Gesetzes, zur Beschlußfassung in Schulangelegenheiten berechtigten, Personen ein 
besonderer, auf eine, durch freie, von der Consistorialbehörde zu bestätigende, Vereinigung, 
oder, in deren Ermangelung, durch Entscheidung der gedachten Behörde, bestimmte, Weise 
zu bildender Ausschuß einzusetzen, in welchem jedoch Besitzer einzelner Grundstücke in der 
Regel, und dafern nicht in geeigneten Fällen von der vorgesetzten Consistorialbehörde ein 
Anderes verordnet wird, nicht besonders vertreten werden. 
Von diesem Ausschusse werden die gesammten, dem Schulvorstande in dem Volks- 
schulgesetze zugewiesenen, Geschäfte besorgt. Auch das in § 3 erwähnte Recht der Be- 
schlußfassung in Schulangelegenheiten wird von demselben ausgeübt, jedoch dergestalt, daß 
seine Beschlüsse, insofern sie sich auf 98 29 und 38 des Volksschulgesetzes beziehen, oder 
insofern überhaupt zu ihrer Ausführung die Bewilligung von Geldmitteln nöthig ist, 
nur als Anträge an die § 3 genannten Vertreter der Bestandtheile des zusammengesetz- 
ten Schulbezirks anzusehen sind, und nur durch deren Genehmigung verbindende Kraft 
erhalten, wie denn auch den letzteren allein das Recht der Bewilligung von Geldmitteln 
und der Disposition über das Schulvermögen zusteht, (soweit überhaupt die Gemeinden 
bei Verfügungen über das letztere eine Stimme haben). 
Dagegen sind die aus der Schulcasse und den sonstigen Einkünften der Schule zu 
leistenden Zahlungen, insoweit solche bereits etatsmäßig festgesetzt sind, von dem gedachten 
Ausschusse zu bewirken. 
b) In einfachen ländlichen Schulbezirken verbleiben zwar alle und jede Geschäfte des 
Schulvorstandes den Gemeindevertretern. Es kann jedoch die Ausführung gefaßter Be- 
schlüsse und die Besorgung der laufenden Geschäfte einem, aus dem Gemeindevorstande 
und Gemeindeältesten zu bildenden, nach Befinden, durch mehrere Mitglieder des Gemeinde- 
raths, oder der Gemeinde zu verstärkenden, Ausschusse üÜbertragen werden.
	        
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