Gesetz und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1843.
stl.) Gesetz
wegen Nachereirung von Einer Million Thalern in neuen Cassenbillets;
vom Iten September 1843.
R Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden, um dem fernern Begehre nach inländischen Geldrepräsentationsmitteln zu entsprechen,
Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes andurch festzusetzen:
& 1. Der durch das Gesetz vom 16ten April 1840 auf drei Millionen Thaler
bestimmte Nominalbetrag der neuen Cassenbillets ist annoch um eine vierte Million Thaler
zu erhöhen, dergestalt, daß selbige mit:
600,000 Thlrn. in 600,000 Stück von der Elasse à 1 Thaler
300,000 -60,000 - „ „ - 5 -
1·00000--10,000-----—10
sum-na1,000,000Thlrn.in670,000Stück
angefertigt und ausgegeben werden mag.
. Die Bestimmungen des vorangezogenen Gesetzes, sowie die zu dessen Aus-
führung bereits getroffenen oder noch zu treffenden Anordnungen, leiden durchgehends auch
auf die nachzucreirende vierte Million Thaler neuer Cassenbillets Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen
Siegel versehen lassen.
Gegeben zu Dresden, den 9ten September 1843.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
1843. 24