Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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steuereinnahme abzuliefern und Jahresrechnungen darüber abzulegen, entbunden worden 
sind; so haben sämmtliche Ortseinnehmer auch die Gewerbe- und Personalsteuern an die 
Bezirkssteuereinnahmen unmittelbar abzuliefern. Wie daher die über die Erhebung und 
Berechnung der Grundsteuer durch das angezogene Gesetz ertheilten Bestimmungen im 
Allgemeinen auch auf die Gewerbe= und Personalsteuer Anwendung leiden, so hat es 
dagegen, soviel den Betrag der Einnehmergebühren von dieser Abgabe für die Ortsein- 
nehmer betrifft, bei den bisherigen Vorschriften auch ferner sein Bewenden. 
5. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen treten mit dem isten Januar 1844 in 
Wirksamkeit. 1 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das 
Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 19ten October 1843. 
Friedrich August. 
fa8 Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
M 55.) Verordnung, 
die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend; 
vom 21sten October 1843. 
D. wegen der Fasten- und Advent= oder sogenannten geschlossenen Zeiten bestehenden po- 
lizellichen Vorschriften (Generalartikel vom Jahre 1580, Eheordnung vom 10ten August 
1624, Mandat vom 14ten Juli 1659, revidirtes Synodaldecret vom 15ten September 
1673) haben bisher im Lande sehr verschiedenartige Anwendung erfahren. 
Sowohl zu dessen Abstellung, als in Betracht, daß die ernste Bedeutung und würdige 
Feier dieser Zeiten am wirksamsten durch angemessene Abkürzung derselben zu sichern sein 
dürfte, verordnen die Ministerien des Innern, wie des Cultus und öffentlichen Unterrichts, 
im Einverständnisse mit den in evangelicis beauftragten Staatsministern, andurch, wie folgt: 
§s 1. Als geschlossene Zeiten, in Beziehung auf öffentliche und Privatlustbarkeiten, 
haben hinführo zu gelten: 
1) die Bußtage und deren Vorabende; 
2) die Zeit vom Montage nach dem Sonntage Lätare bis zu und mit dem ersten 
Osterfeiertage; # 
3,) der erste Pfingstfeiertag und der vorausgehende Sonnaben?; 
4) der zur Feier des Todtenfestes bestimmte letzte Trinitatissonntag, nebst dem vorher- 
gehenden Sonnabende; 
1843. 20
	        
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